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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 02.02.2023

Mitverschulden bei Kollision mit seit längerem geöffneter Fahrertür

Wenn ein Fahrzeug mit einer seit längerem offen stehenden Tür eines geparkten Fahrzeugs kollidiert, kann dies ein Mitverschulden wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot oder wegen Unaufmerksamkeit begründen. So entschied das Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 23/22).

In einer Nacht stieß die Fahrerin eines Opel gegen die weit geöffnete Fahrertür eines am Straßenrand geparkten BMW. Der Halter des Opel und Ehemann der Fahrerin klagte nachfolgend gegen den Halter des BMW und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fast 2.000 Euro. Das Amtsgericht Merzig gab der Schadensersatzklage statt. Der Beklagte müsse für die Unfallfolgen allein haften. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten (Fahrzeughalter/Versicherung). Sie meinten, dem Kläger sei ein Mitverschulden seiner Ehefrau zuzurechnen.

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Beklagten. Zwar habe der Beklagte gegen die Sorgfaltspflicht aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen, denn wenn beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt werde, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Austeigenden. Jedoch sei dem Kläger ein Mitverschulden seiner Ehefrau anzulasten. Sie habe entweder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO) oder sei unaufmerksam gewesen (§ 1 Abs. 2 StVO). Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs erst kurz vor der Kollision geöffnet wurde. Ein Kraftfahrer dürfe bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten kann. Das Landgericht nahm eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Beklagten vor. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs sei höher als die des klägerischen Fahrzeugs zu bewerten, da der Beklagte durch eine zu weite Öffnung der Fahrertür eine erhebliche Gefahr geschaffen habe, auf welche die Ehefrau des Klägers habe reagieren müssen.

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