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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 11.02.2025

Rückzahlung der Miete wegen verspäteter Reinigung einer Ferienwohnung?

Das Landgericht Flensburg entschied, dass ein Mieter einer Ferienwohnung, welche er am Anreisetag früher bezog, nur dann wirksam den Mietvertrag kündigen kann, wenn er zuvor eine gültige Frist zur Reinigung gesetzt hat (Az. 1 S 26/24).

Im Streitfall mietete der Kläger bei der Vermieterin (Beklagten) eine Ferienwohnung auf Sylt für einen Silvesterurlaub vom 31. Dezember bis zum 4. Januar. Gemäß dem Mietvertrag sollte die Ferienwohnung am Anreisetag um 16 Uhr bezugsfertig sein. Die Miete zahlte der Kläger vor der Anreise. Als er am Silvestertag den Schlüssel für die Ferienwohnung abholte, stellte er gegen 13 Uhr fest, dass die Ferienwohnung nach Abreise der Vormieter noch nicht gereinigt war. Er beschwerte sich hierüber bei der Vermieterin. Diese versprach, dass eine Reinigung der Ferienwohnung veranlasst werde. Auf eine erneute Reklamation gegen 15:50 Uhr teilte die Vermieterin um 16:00 Uhr mit, dass die Reinigungskraft in 30 Minuten eintreffen werde. Daraufhin teilte der Kläger mit, dass er um 19 Uhr eine Silvesterveranstaltung besuchen wolle und die Reinigung zu spät sei. Daher würde er alles stornieren und sich eine andere Unterkunft suchen. Später forderte der Kläger die Vermieterin zur Rückzahlung der Miete für die Ferienwohnung auf und klagte vor dem Amtsgericht Niebüll. Das Amtsgericht sah in der Erklärung über die Stornierung eine wirksame Kündigung des Mietvertrages und verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung des Mietzinses. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte die Vermieterin Berufung ein.

Das Landgericht Flensburg hat als Berufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts Niebüll abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat eine wirksame Kündigung des Mietvertrags verneint, da der Kläger keine gültige Frist zur Reinigung gesetzt habe. Die Vermieterin sei nach dem Mietvertrag erst ab 16 Uhr verpflichtet gewesen, die Ferienwohnung zu überlassen. Soweit der Kläger sich bereits vor 16 Uhr über den ungereinigten Zustand der Ferienwohnung beschwert habe, ergebe sich hieraus keine wirksame Fristsetzung. Eine Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen, da es für den Kläger – auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Silvesterabends – zumutbar gewesen wäre, bis 16:30 Uhr auf die angekündigte Reinigungskraft zu warten.

Hinweis

Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. In § 543 Abs. 3 BGB ist als weitere Voraussetzung eine vorherige Fristsetzung geregelt. Von der Fristsetzung kann in bestimmten Fällen, z. B. bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit oder bei besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, abgewichen werden.

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