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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 13.02.2025

Folgen eines Reiserücktritts während der Corona-Pandemie

Der Bundesgerichtshof entschied in drei Fällen über für das Jahr 2020 gebuchte Pauschalreisen, welche Folgen ein insoweit erfolgter Reiserücktritt auf Entschädigungsansprüche von Reisveranstaltern gemäß § 651h Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat (Az. X ZR 53/21, X ZR 3/22, X ZR 55/22).

  • Für einen Kläger sollte es im April 2020 nach Japan gehen. Die Reise hatte er im Januar 2020 gebucht. Er trat am 01.03.2020 von der Reise zurück, nachdem die japanische Regierung Schulen geschlossen und Großveranstaltungen abgesagt hatte. Später wurde die Reise auf Grund eines Einreiseverbots abgesagt. Die Beteiligten stritten sich um die Frage, ob die Maßnahmen zum Zeitpunkt des Rücktritts ausreichend waren, um unvermeidbare außergewöhnliche Umstände gemäß § 651h Abs. 3 BGB zu begründen.
  • Ein weiterer Kläger hatte eine Ostseekreuzfahrt gebucht. Er trat im März 2020 von der Reise zurück, die erst im August 2020 stattfinden sollte. Vom Veranstalter wurde die Ostseekreuzfahrt später abgesagt. Hier war die Frage streitig, ob der Rücktritt gerechtfertigt war, obwohl die Absage erst Monate später erfolgte.
  • Im dritten Streitfall hatten die Kläger eine Reise nach Mallorca und eine Flusskreuzfahrt auf der Wolga gebucht. Sie traten im April 2020 von beiden Reisen zurück. Beide Reisen konnten später pandemiebedingt nicht stattfinden. Hier stellte sich die Frage, ob die Kläger zum Zeitpunkt des Rücktritts genügend Anhaltspunkte hatten, um außergewöhnliche Umstände geltend zu machen.

Nachdem im Laufe des Jahres 2020 Einreiseverbote verhängt bzw. die Reisen coronabedingt abgesagt wurden, verlangten die Kläger von den jeweiligen Veranstaltern Rückzahlungen ihrer Anzahlungen und Stornokosten.

Der Bundesgerichtshof hob nun in allen drei Verfahren das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Landgerichte zurück. Die vorgebrachten Einreiseverbote und die Absage der Reise dürften bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, weil diese Ereignisse erst nach dem Zeitpunkt des Rücktritts stattfanden. Nach Auffassung der Richter komme es bei einem Reiserücktritt wegen COVID-19 auf die Umstände zum Zeitpunkt des Rücktritts an.

Die Berufungsgerichte müssen nun beurteilen, ob schon beim Reiserücktritt die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB bestand. Sollte dies der Fall sein, können die Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen.

Bezüglich der Japanreise hatte das Landgericht München I zwar entschieden, dass beim Rücktritt noch kein unvermeidbarer außergewöhnlicher Zustand vorlag – jedoch mit fehlerhafter Begründung. So reiche es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht aus, die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung zu verneinen, weil es beim Rücktritt noch nicht zu einer erheblichen Zahl von Infektionen in Japan gekommen war und die dort getroffenen Maßnahmen vor allem auf eine Verhinderung von Infektionen zielten. Das Berufungsgericht müsse nun klären, ob die ungewöhnliche Art und Anzahl der Maßnahmen hinreichende Anhaltspunkte für eine erhebliche Infektionsgefahr waren, und nicht sicher war, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichen würden, um diese Gefahr abzuwenden.

Im Fall der Mallorca-Reise entschied der Bundesgerichtshof ergänzend, dass die Kläger nicht schon dann zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sind, wenn sie zunächst keine Gründe für ihren Rücktritt angegeben haben. Maßgeblich sei allein, ob im Zeitpunkt des Rücktritts tatsächlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Hinweis

Bei seiner Entscheidung stützte sich der Bundesgerichtshof auf eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-584/22): Maßgeblich für die Beurteilung, ob Reisende bei einem Reiserücktritt entschädigungspflichtig sind, seien die Umstände, die zum Zeitpunkt des Rücktritts bestanden. Ereignisse wie spätere Einreiseverbote oder Reiseabsagen dürften lt. EuGH gemäß der EU-Pauschalreiserichtlinie nicht berücksichtigt werden.

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