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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Mittwoch, 26.02.2025

Freistellung während der Kündigungsfrist: Neue Jobsuche in dieser Zeit kein Muss

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Arbeitnehmer, der nach seiner Kündigung freigestellt ist, nicht böswillig handelt, wenn er sich in dieser Zeit keinen neuen Job sucht (Az. 5 AZR 127/24).

Der Kläger, der bei seinem Arbeitgeber in Projekten als Senior Consultant arbeitete, bekam eine ordentliche Kündigung. Während seiner dreimonatigen Kündigungsfrist wurde er von seinem Arbeitgeber freigestellt. Während seiner Freistellung schickte ihm der Arbeitgeber insgesamt 43 Stellenangebote aus Jobportalen. Auf sieben davon bewarb sich der Kläger, verschickte die Bewerbungen jedoch erst am Ende seiner Kündigungsfrist. Deshalb zahlte ihm sein Arbeitgeber für den letzten Monat keine Vergütung mehr. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, sich während der Zeit der Freistellung auf die ihm überlassenen Stellenanzeigen zu bewerben. Weil er dies unterlassen habe, müsse er sich nach § 615 Satz 2 BGB fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe des letzten bezogenen Gehalts anrechnen lassen. In diesem Passus im Bürgerlichen Gesetzbuch geht es u. a. darum, ob ein Arbeitnehmer „böswillig“ handelt, wenn er sich nicht anderweitig um einen Verdienst kümmert, wenn ihn sein Arbeitgeber freigestellt hat – also seine angebotene Arbeitsleistung nicht annahm.

Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Arbeitgeber schulde dem Kläger die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist. Ein Arbeitnehmer, der nach seiner Kündigung freigestellt ist, handele nicht böswillig, wenn er sich in dieser Zeit keinen neuen Job sucht. Demnach können Arbeitgeber die Gehaltszahlung nicht einfach einstellen, wenn sich von ihnen freigestellte Arbeitnehmer innerhalb ihrer Kündigungsfrist keinen neuen Job suchen. Vorliegend habe der Arbeitgeber nicht dargelegt, dass ihm die Erfüllung des auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Klägers unzumutbar gewesen wäre. „Ausgehend hiervon bestand für ihn keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Beklagten ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen.“

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