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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 23.10.2025

Aufsteller haftet bei verletzter Verkehrssicherungspflicht für Schäden durch umgestürztes Baustellenschild

Der Mitarbeiter der Klägerin parkte sein Firmenfahrzeug in der Karlsstraße in München am rechten Fahrbahnrand neben einem mobilen Verkehrsschild, welches auf dem angrenzenden Grünstreifen aufgestellt war. Das Verkehrsschild stürzte auf das Firmenfahrzeug der Klägerin, wodurch ein Sachschaden in Höhe von 3.534,46 Euro entstand. Die Klägerin verlangte daher von dem mutmaßlichen Aufsteller des Schildes, einem Baulogistikdienstleister, Schadensersatz, da das Schild uneben und nicht ausreichend gegen Wind geschützt aufgestellt worden sei. Da dieser die Schadensregulierung verweigerte, verklagte die Klägerin ihn auf Zahlung von 3.534,46 Euro Schadensersatz, 25 Euro Kostenpauschale, Ersatz von Gutachterkosten in Höhe von 650,79 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Amtsgericht München gab der Klägerin in vollem Umfang Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 4.210,25 Euro und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro (Az. 223 C 19279/24). Die Beklagte sei die Verkehrssicherungspflichtige. Verpflichtet sei, wer für den Bereich der Gefahrquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Verkehrsschild sei durch Aufkleber der Beklagten gekennzeichnet, wodurch sich die Gefahrenquelle grundsätzlich ihrem Verantwortungsbereich zuweisen lasse, auch beherrscht sie die Gefahrenquelle. Erforderlich und zumutbar sei das Erfüllen von Standsicherheitsvorgaben im Zeitpunkt des erstmaligen Aufstellens. Auch eine anschließende gelegentliche Überprüfung, ob sich an den Gegebenheiten zuungunsten der Standfestigkeit etwas verändert habe, sei erforderlich und zumutbar. Aufgrund der gebrochenen mittleren Fußplatte des Verkehrszeichens sei davon auszugehen, dass die Standsicherheit schon nicht erfüllt wurde. Die Abwesenheit der Bruchteile der Fußplatte zum Unfallzeitpunkt spreche für einen schon längeren Wegfall der Standsicherheit, welcher bei einer erforderlichen und zumutbaren gelegentlichen Überprüfung der Standsicherheit durch die Beklagte hätte auffallen und beseitigt werden müssen. Zudem sei den vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen, dass das Verkehrsschild im Grünstreifen sehr nah am Fahrbahnbereich aufgestellt war und daher bereits beim Aufstellen ersichtlich war, dass bei einem evtl. Umfallen abgestellte Fahrzeuge beschädigt werden könnten. Das Urteil ist rechtskräftig.

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