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Zurück zur ÜbersichtKein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten bei vorschneller Beauftragung
Eine vorschnelle Beauftragung eines Anwalts kann, bei Betrachtung der Umstände des Einzelfalls und einer Nebenpflichtverletzung, dazu führen, dass kein Anspruch auf den Ersatz der Anwaltskosten besteht. So entschied das Amtsgericht München im Falle eines Autokaufs (Az. 223 C 1289/25).
Ein Münchner erwarb bei einem Autohändler am 12.07.2024 einen gebrauchten Toyota zum Preis von 23.490,01 Euro. Er zahlte 6.000 Euro per Überweisung. Der restliche Betrag sollte über ein Darlehen finanziert werden, das durch den Händler vermittelt wurde. Nach Übergabe und Zulassung des Fahrzeugs meldete sich der Händler und teilte dem Käufer am 06.09.2024 mit, dass die Bank wegen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeugs einen „Rückzieher“ gemacht habe. Der Käufer könne das Auto ordnungsgemäß zulassen oder es zurückbringen und bat um sofortige Rückmeldung. Wenige Stunden später kontaktierte der Käufer einen Rechtsanwalt, der Kontakt mit dem Autohändler aufnahm. Am 30.09.2024 teilte der Händler mit, dass die Angelegenheit nun geregelt sei und der Käufer sein Auto behalten könne. Der Käufer machte nunmehr jedoch Ersatz von Rechtsanwaltskosten gegen den Autohändler geltend. Dieser verweigerte eine Zahlung, woraufhin der Käufer vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.583,69 Euro klagte.
Das Gericht wies die Klage ab. Es bestehe vorliegend keine Anspruchsgrundlage für den Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Händler befand sich nicht in Verzug mit der Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus der Haftung für Pflichtverletzungen im Rahmen eines Schuldverhältnisses. Der Händler habe keine Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag verletzt, die die Einschaltung des klägerischen Rechtsanwalts erforderlich gemacht hätte. Zwar möge die E-Mail des Händlers vom 06.09.2024 für einen Verbraucher unklar formuliert sein und zu Verwirrung führen, eine Nebenpflichtverletzung sei darin aber nicht zu sehen. Bei lebensnaher Auslegung habe sich diese E-Mail nicht auf den Kaufvertrag der Parteien bezogen, sondern auf das seitens des Händlers vermittelte Finanzierungsgeschäft des Käufers mit der Bank des Herstellers. Auch wenn man vorliegend eine Nebenpflichtverletzung bejahen würde, wäre die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Klärung der Angelegenheit nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich gewesen. Aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht sei es geboten, dass der Käufer vor der kostenpflichtigen Beauftragung eines Anwalts selbst versucht, mit dem Händler bzw. der Darlehensgeberin das Problem zu lösen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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