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Zurück zur ÜbersichtZum Schadensersatz wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied, dass ein Schadensersatzanspruch des Mieters wegen einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung auch entstehen kann, wenn der Vermieter es versäumt hat, die Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens für die Bedarfsperson zu ermitteln (Az. 13 C 104/22).
Im Streitfall kündigten die Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und begründeten die Kündigung damit, dass ihr Sohn zusammen mit seiner Freundin die Wohnung beziehen wolle. Der Sohn lebte in einer Pflegefamilie. Das persönliche Verhältnis des Vermieters zu seinem Sohn war problematisch. Der Vorschlag zum Bezug der Wohnung erfolgte durch den Vermieter, der seinem Sohn die Wohnung nur anhand von Fotos zeigte. Eine Wohnungsbesichtigung durch den Sohn erfolgte bis zum Auszug der Mieterin nicht. Die Mieterin schloss zur außergerichtlichen Einigung eine Aufhebungsvereinbarung mit den Vermietern. Allerdings wurde die Wohnung später nicht vom Sohn bezogen. Weil zwei andere Personen in die Wohnung zogen, klagte die ehemalige Mieterin auf Schadensersatz (u. a. Mietdifferenzschaden).
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg gab der Schadensersatzklage statt. Nach Auffassung des Gerichts hatten die Vermieter eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, ohne dass die Voraussetzungen hierzu vorlagen. Ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung könne für den Mieter entstehen, wenn der Vermieter es versäumt hat, die Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens für die Bedarfsperson zu ermitteln. Im Streitfall sei vor Ausspruch der Kündigung versäumt worden, die Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens des Sohnes zu ermitteln, wobei fahrlässig die Realisierbarkeit der Nutzungsabsicht verkannt worden sei. Wegen der fahrlässigen Pflichtverletzung seien alle Schäden zu ersetzen, die durch die unberechtigte Kündigung entstanden seien. D. h., zu den durch den Umzug verursachten Kosten gehöre auch die monatliche Mietmehrbelastung für eine vergleichbare Wohnung, wobei eine zeitliche Begrenzung, wie lange die Differenzmiete verlangt werden kann, nicht bestehe.
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