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Zurück zur ÜbersichtKostenumlage für Entwässerung vereinbart: Umlage der Wartungskosten für Pumpe auf Mieter rechtmäßig
Die Wartungskosten für eine Pumpe können auf die Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine Umlage der Kosten der Entwässerung vorsieht. So entschied das Amtsgericht Rheine (Az. 10 C 49/22).
Die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung stritten sich vor dem Amtsgericht Rheine u. a. über die Zulässigkeit der Umlage der Kosten für die Wartung einer Pumpe.
Das Gericht entschied, dass die Kosten für die Wartung der Pumpe umlegbar seien. Diese Kosten fielen unter die im Mietvertrag geregelten Kosten der Entwässerung. Bei den Pumpenwartungskosten handele es sich um eine regelmäßig in Betriebskostenabrechnungen vorkommende Position, die dem Bereich der Wassergewinnung bzw. Entwässerung zuzuordnen sei.
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