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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Freitag, 19.05.2023

Schülerunfallversicherung greift auch bei „bahnsurfendem“ Schüler

Ein Schüler ist in der Schülerunfallversicherung versichert, wenn er beim Bahnsurfen auf dem Heimweg von der Schule einen Stromschlag erleidet. So entschied das Bundessozialgericht (Az. B 2 U 3/21 R).

Der damals knapp 16-jährige Kläger war Gymnasiast und bestieg nach Schulende den Regionalexpress, um nach Hause zu fahren. Während der Fahrt öffnete er die verschlossene Durchgangstür des letzten Waggons mit einem mitgeführten Vierkantschlüssel und stieg auf die dahinterliegende, den Zug schiebende Lok. Auf dem Dach erlitt er einen Starkstromschlag aus der Oberleitung und stürzte brennend von der Lok. Er überlebte schwer verletzt und zog sich unter anderem hochgradige Verbrennungen zu.

Das Bundessozialgericht hat einen Wegeunfall festgestellt und damit anders als die Vorinstanz den Versicherungsschutz des Klägers in der Schülerunfallversicherung bestätigt. Schüler seien auch bei spielerischen Betätigungen im Rahmen schülergruppendynamischer Prozesse unfallversichert. Auch im Falle des Klägers ging es darum, im befreundeten Schülerkreis „cool“ zu sein. Die von ihm selbstgeschaffene Gefahr schließe den Unfallversicherungsschutz nicht aus. Angesichts wiederholt erfolgreicher Surfaktionen stehe vielmehr fest, dass die dabei erworbene Sorglosigkeit zu einer massiven alterstypischen Selbstüberschätzung führte.

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