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Zurück zur ÜbersichtVerkehrssicherungspflicht eines Supermarkt-Betreibers
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat sich mit der Verkehrssicherungspflicht einer Supermarkt-Betreiberin befasst. Es entschied, dass keine ständige Sauberkeit des Fußbodens gewährleistet werden muss. Es ist ausreichend, wenn der Fußboden in vom Einzelfall abhängigen zeitlichen Abständen kontrolliert und gereinigt wird (Az. 1 O 21/24).
Im Streitfall war die Klägerin bei einem Einkauf in einem Supermarkt gestürzt. Sie behauptete, auf einem auf dem Boden der Obst- und Gemüseabteilung herumliegenden Salatblatt ausgerutscht und gestürzt zu sein. Dadurch habe sie sich einen Brustwirbel gebrochen. Sie verlangte 10.000 Euro Schmerzensgeld. Die beklagte Supermarkt-Betreiberin behauptete, sie sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen, da der Fußboden jeden Morgen maschinell gereinigt werde. Darüber hinaus werde die Sauberkeit alle 30 Minuten kontrolliert. Dabei werden Verunreinigungen entfernt.
Das Landgericht Frankenthal wies die Schmerzensgeldklage ab. Sie sah die Reinigungsintervalle der Supermarkt-Betreiberin als ausreichend an. Durch die morgendliche Reinigung und die halbstündlichen Kontrollen sei die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen. Durch das sorglose Verhalten anderer Kunden könnten nach Auffassung des Landgerichts Gefahrenquellen entstehen, die auch bei großer Sorgfalt nicht vollständig verhindert werden könnten. Eine engmaschigere Kontrolle sei der Betreiberin wirtschaftlich nicht zumutbar.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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