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Recht / Öffentl. Recht 
Donnerstag, 16.10.2025

Klagen gegen Restabfallgebühren

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mehreren Klagen gegen die Erhebung von Restabfallentsorgungsgebühren durch die Stadt Göttingen stattgegeben (Az. u. a. 3 A 75/23 und 3 A 49/24).

Eigentümer verschiedener Grundstücke im Stadtgebiet wandten sich Anfang 2023 und 2024 gegen die Festsetzung der Entsorgungsgebühren für Restabfall. Die Spannbreite der angefochtenen Müllgebühren reichte von 128,80 Euro (für einen 80 l Restabfallbehälter mit 14-tägiger Leerung im Jahr 2023) bis zu 3.844,98 Euro (für einen 1.100 l Restabfallbehälter mit wöchentlicher Leerung im Jahr 2024). In allen Verfahren hatte das Gericht die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes zu überprüfen. Dieser wird vom Rat der Stadt Göttingen jährlich durch Satzung auf Grundlage einer Kalkulation festgelegt.

Die zahlreichen Einwände gegen die von der Stadt Göttingen in die Kalkulation eingestellten Kosten überzeugten das Gericht zunächst nicht. Zwar sei eine Umlage, die von der Beklagten an den Abfallzweckverband Südniedersachsen gezahlt werde, von diesem eigentlich durch Satzung (und nicht durch Bescheid) festzulegen. Dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Kalkulation, weil die Kosten des Abfallzweckverbandes tatsächlich für die jeweilige Kalkulationsperiode angefallen seien und eine Geltendmachung des Rechtsfehlers lediglich den Zeitpunkt der Begleichung durch die Beklagte verzögert hätte. Dennoch wurden die Gebührenbescheide letztlich aufgehoben. Die Richter hätten anhand der vorgelegten Kalkulation nämlich nicht nachvollziehen können, ob Über- und Unterdeckungen aus Vorjahren in der rechtlich gebotenen Weise ausgeglichen worden seien. Der Über- und Unterdeckungsausgleich diene der Bereinigung von prognosebedingten Unrichtigkeiten in der Festlegung des Gebührensatzes. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der sich das Gericht angeschlossen habe, seien hierfür die tatsächlichen mit den geplanten Kosten sowie die tatsächliche mit der geplanten Inanspruchnahme zu vergleichen. Die hierfür maßgeblichen Größen hätten auf Grundlage der Kalkulationen für die Jahre 2023 und 2024 auch unter Hinzuziehung von Kalkulationen aus weiteren Jahren nicht ermittelt werden können. Die Berufung gegen die Urteile wurde zugelassen.

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