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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 05.03.2025

Eigenbedarfskündigung bei fehlender Darlegung des Nutzungsinteresses der Bedarfsperson unwirksam

Wird in dem Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs zwar die Bedarfsperson und deren Anschrift genannt, jedoch nicht in nachvollziehbarer und plausibler Weise mitgeteilt, woraus sich das Nutzungsinteresse ergeben soll, ist die Kündigung unwirksam. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg (Az. 6 C 246/24).

Im Streitfall erhielt die Mieterin einer Wohnung in Berlin im Oktober 2023 eine Eigenbedarfskündigung. Die Vermieter gaben an, dass in die Wohnung ihr Neffe wegen einer dualen Ausbildung in Berlin einziehen soll. Zuvor – im August 2023 – war der Neffe in ein modernes Studentenwohnheim in der Nähe seiner Arbeitsadresse mit einer Größe von 19,25 qm eingezogen. Die Mieterin weigerte sich, die Kündigung zu akzeptieren. Daraufhin erhoben die Vermieter Räumungsklage.

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied gegen die Vermieter. Diesen stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, weil die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei. Sie genüge nicht den Begründungsanforderungen des § 573 Abs. 3 BGB. Lebe die Bedarfsperson, die eine duale Ausbildung macht, zurzeit in einem modernen Apartment in einem Studentenwohnheim, das auch näher am Arbeitsplatz der Bedarfsperson liegt, bedürfe es einer Erklärung, dass und warum sie in die gekündigte Wohnung ziehen will. Zwar werde im Streitfall in dem Kündigungsschreiben die Bedarfsperson und dessen derzeitige Anschrift genannt, jedoch sei nicht in nachvollziehbarer und plausibler Weise mitgeteilt worden, woraus sich das Nutzungsinteresse ergeben soll. Es werde nicht verständlich, dass der Neffe die Wohnung benötigt.

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