Prozesskostenhilfe und Beratungshilfeschein
Im Wege der Beratungshilfe soll eine außergerichtliche Einigung herbeigeführt und auch demjenigen Rechtsschutz gewährt werden, der sich keinen Anwalt leisten kann, d.h. die erforderlichen Mittel für die Kosten der Beratung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Das ist in aller Regel dann gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe ohne Eigenbeteiligung (Ratenzahlung) bewilligt werden würde. Für die Bewilligung von Beratungshilfe ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, an dem der Rechtssuchende seinen Wohnsitz hat.
Hinweisblatt und Ausfüllhilfe für Beratungshilfe.
Bitte reichen Sie den Antrag ausgefüllt, unterschrieben und mit entsprechenden Belegen in unsere Kanzlei ein.
Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!