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  R e c h t s a n w ä l t e  u n d  N o t a r i n

Erben und Vererben


Testament und Erbvertrag 

Ein jeder hat das Recht, selbst zu bestimmen, wie und an wen sein Vermögen nach dem Tod zu verteilen ist. Um mögliche Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen zu vermeiden, empfiehlt es sich, klare und eindeutige Regelungen zu hinterlassen. Auch wenn man sich über seinen letzten Willen im Klaren ist, fällt es oft schwer, diesen in einem privatschriftlichen Testament eindeutig niederzulegen. Häufig sind solche eigenhändig aufgesetzten Testamente mehrdeutig oder gar aufgrund fehlender Formerfordernisse unwirksam. 

Die Notarin hilft Ihnen, Ihre Wünsche rechtssicher umzusetzen und Streit zu vermeiden. Sie können im Wege 

beispielsweise

Aufgrund der beurkundungsrechtlichen Verpflichtung der Notarin zur Prüfung der Testier- und Geschäftsfähigkeit wird die Wirksamkeit notariell errichteter Testamente seltener angegriffen. 

Im Rahmen einer umfassenden notariellen Beratung sollten vor der Errichtung einer letztwilligen Verfügung problematische Bereiche wie das Pflichtteilsrecht, geschiedene Ehen, Beteiligungen an Unternehmen oder im Ausland belegenes Vermögen beleuchtet werden. Damit verbundene Risiken können sodann von der Notarin bei der Urkundsgestaltung berücksichtigt werden. In einigen Fällen kann eine umfassende Nachlassplanung auch ergeben, dass eine sogenannte vorweggenommene Erbfolge, wie beispielsweise die Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten auf die Kinder, sinnvoll ist. 

Alle erbfolgerelevanten Urkunden hat die Notarin im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) zu registrieren. Testamente sind in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu bringen. Im Erbfall wird das Gericht entsprechend über den Tod des Erblassers benachrichtigt und die hinterlegten Verfügungen von Todes wegen werden eröffnet. Auf diesem Wege wird verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird. 

Da eine notariell errichtete Verfügung von Todes wegen häufig dazu führt, dass die Hinterbliebenen nach dem Erbfall keinen Erbschein beantragen müssen, können hierdurch wertvolle Zeit und in vielen Fällen auch Kosten gespart werden.

  


Erbscheinsantrag/Erbausschlagung

Sofern ein Erbfall eingetreten ist, ohne dass der Erblasser eine notarielle Verfügung von Todes wegen (notarielles Testament/Erbvertrag) hinterlassen hat, ist der Notar bzw. die Notarin dafür zuständig, einen entsprechenden Erbscheinsantrag zu beurkunden. In dem Erbscheinsantrag ist entweder die gesetzliche Erbfolge anzugeben (dies ist der Fall, wenn kein privatschriftliches Testament hinterlassen wurde) oder es ist die vom Erblasser ggf. in einem privatschriftlichen Testament niedergelegte, von ihm gewünschte Erbfolge wiederzugeben.

 

Sofern eine Erbschaft mit allen Rechten und Pflichten ausgeschlagen werden soll, ist der Notar bzw. die Notarin für die Erstellung und Beglaubigung der entsprechenden Erbausschlagungserklärung zuständig.


  

Erb- und Pflichtteilsverzicht

Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der Notar bzw. die Notarin gewährt in diesem Zusammenhang eine rechtssichere Gestaltung sowie eine umfassende rechtliche Beratung über alle mit einem solchen Verzicht verbundenen Rechtsfolgen.