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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 23.11.2023

Kein Schadensersatz wegen Austausch eines Schlosses bei nicht rechtzeitiger Herausgabe des Schlüssels für Notfälle

Im Streit um die Rückgabe eines Haustürschlüssels wies das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von 685,92 Euro ab (Az. 222 C 14447/23).

Die Parteien sind Brüder und Nachbarn, die ihre Haustürschlüssel für Notfälle ausgetauscht hatten. Nach Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden wurden die Schlüssel zurückgefordert. Kurz vor Weihnachten 2022 forderte der Kläger den Beklagten zum zweiten Mal auf, seinen Schlüssel gegen Rückgabe des Haustürschlüssels des Beklagten zurückzugeben mit dem Hinweis, dass ansonsten das Schloss ausgetauscht und die Kosten hierfür in Rechnung gestellt würden. Mangels Schlüsselrückgabe tauschte der Kläger das Schloss wie angekündigt aus, wofür ihm Kosten in Höhe von insgesamt 685,92 Euro entstanden. Der Beklagte gab den Schlüssel Mitte Juni 2023, knapp zwei Monate nach dem Austausch des Schlosses, zurück. Eine frühere Rückgabe war ihm u. a. aufgrund von Krankenhausaufenthalten nicht möglich gewesen. Der Kläger war der Ansicht, er sei aufgrund der zunächst nicht erfolgten Rückgabe des Schlüssels berechtigt gewesen, das Schloss auszutauschen und verlangte von dem Beklagten Ersatz der Kosten hierfür.

Das Gericht wies die Klage ab. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht wegen Verletzung eines Verwahrungsvertrages (§§ 280 Abs. 1, 688, 695 BGB). Ein vertraglicher Anspruch scheide schon deshalb aus, da vorliegend davon auszugehen sei, dass die Parteien keinen Verwahrungsvertrag geschlossen haben, sondern dass die gegenseitige Aufbewahrung eines Hausschlüssels eine reine Gefälligkeit darstellte. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Verwahrungsvertrag und reiner Gefälligkeit sei der Rechtsbindungswillen. Die Abrede, wechselseitig einen Hausschlüssel für eventuelle Notfälle aufzubewahren, wurde vorliegend von Nachbarn getroffen. Dies stelle regelmäßig eine reine Gefälligkeit dar – ohne Rechtsbindungswillen, einen schuldrechtlichen Leistungsanspruch zu begründen. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich hier darüber hinaus noch um Brüder handelte, sodass zusätzlich ein familiäres Näheverhältnis gegeben sei.

Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Jedenfalls fehle es für einen deliktischen Anspruch an der haftungsausfüllenden Kausalität. Gem. § 249 Abs. 1 BGB sei grundsätzlich der Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Vorliegend wurde vom Beklagten der Schlüssel des Klägers nicht (rechtzeitig) herausgegeben, wodurch das Eigentum des Klägers an dem Schlüssel beeinträchtigt wurde. Demnach würde ein Schadensersatzanspruch allenfalls in der Höhe der Kosten für einen Ersatzschlüssel bestehen, nicht aber in Höhe der Kosten des Ersatzes des Schlosses.

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