HÖFFMANN     PARTNER

  R e c h t s a n w ä l t e  u n d  N o t a r i n

Strafrecht


 

Von der Anzeige 

 

über die Vernehmeung


bis zur Akteneinsicht


Meistens beginnt es mit einer Vorladung. Die Polizei lädt Sie zur Vernehmung als Beschuldigter. Die Aufregung ist groß. Was wird mir vorgeworfen und wie kann ich mich dagegen wehren? Zum Beschuldigten kann man schnell werden. Eine Strafanzeige zu erstatten, kostet nichts. Doch soll ich mich äußern vor der Polizei? Soll ich den Vernehmungstermin wahrnehmen oder eine Aussage machen? 

In den allermeisten Fällen empfiehlt es sich, sofort einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Die Kanzlei Höffmann & Partner ist seit Jahrzehnten mit strafrechtlichen Fällen befasst. 

Wir unterstützen Sie diskret, effektiv und vertrauensvoll.

Im Moment der Mandatserteilung übernimmt der Verteidiger das Ruder. Er teilt der Polizei mit, dass der Vernehmungstermin zunächst nicht wahrgenommen wird. Er beantragt Akteneinsicht. Erst wenn die Akte vorliegt und eine Einsichtnahme erfolgte, weiß man, was einem konkret vorgeworfen wird. Der Inhalt der Akte wird dann zwischen dem Verteidiger und dem Mandanten erörtert. Erst wenn der Verteidiger es für notwendig erachtet, wird eine schriftliche Einlassung erfolgen. 

Die Verweigerung der Aussage, bevor der Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen hat, hat nichts mit Schuld oder Unschuld zu tun. Es ist das legitime Recht des Beschuldigten und sollte auf jeden Fall wahrgenommen werden. 

 


Verhaltensratschläge bei Strafverfahren

 

Ruhe bewahren - Wir kümmern uns darum!

Bei Vernehmungen, Durchsuchungen und sonstigen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen setzen Polizeibeamte oft auf einen Überraschungseffekt gegenüber dem Beschuldigten oder Zeugen. Im Kontakt mit Ermittlungsbehörden gilt es deshalb, stets ruhig zu bleiben und sich den Rat eines erfahrenen Anwalts einzuholen. Alles was Sie äußern, wird Bestandteil der Ermittlungsakte und kann als Beweismittel dienen. Deshalb ist schweigen zunächst die effektivste Waffe der Verteidigung.

Vorladung zur polizeilichen Vernehmung

Wenn Sie einen mit „Vorladung“ überschriebenen Brief der Polizei erhalten, müssten Sie regelmäßig nicht handeln. Grundsätzlich gibt es – mit Ausnahme des § 163 Absatz 3 Satz 1 StPO – keine gesetzliche Verpflichtung, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten.

Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts

Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ist nachzukommen. Sie müssen erscheinen, sind als Beschuldigter aber nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Eine Aussage sollten Sie erst nach Absprache mit Ihrem Verteidiger tätigen.

Vorläufige Festnahme

Leisten Sie bei einer Festnahme keinen Widerstand und verweigern Sie in jedem Falle Angaben zur Sache. Nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit einem Verteidiger auf. Dies darf Ihnen nicht verwehrt werden.

 

Durchsuchung und Beschlagnahme

Behalten Sie Ruhe und verhalten Sie sich stets sachlich. Ein tätlicher Widerstand kann Ihre Situation negativ beeinflussen und strafbar sein. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und kontaktieren Sie einen strafrechtlich versierten Rechtsanwalt damit er prüfen kann, ob der Beschluss den gesetzlichen Anforderungen genügt. Ein solches Telefonat darf Ihnen nicht verweigert werden. Erklären Sie sich weder mit der Durchsuchung noch mit einer eventuellen Beschlagnahmung einverstanden. Sie sind nicht dazu verpflichtet an der Durchsuchung mitzuwirken. Beispiel: den PIN / Code Ihres Handys/Smartphones/Tablets brauchen Sie nicht zu offenbaren!

Kosten & Vorchüsse

Die Kosten der anwaltlichen Beauftragung werden von Rechtsschutzversicherungen, insbesondere bei vorsätzlichen Straftraten, regelmäßig nicht erstattet. Hier ist im Einzelfall eine Rücksprache mit der Rechtsschutzversicherung erforderlich, ob Kosten im Falle der Einstellung des Verfahrens erstattet werden können. Da mit einer Kostenerstattung durch die eigene Rechtsschutzversicherung regelmäßig nicht zu rechnen ist, werden regelmäßig Vorschüsse auf die zu erwartenden Kosten verlangt. Sämtliche geleisteten Vorschüsse werden bei der Erstellung der Endabrechnung selbstverständlich berücksichigt.  Im Falle eines Freispruchs können die Kosten teilweise oder vollständig durch die Staatskasse erstattet werden.
Rechtsanwalt Jan Oskar Höffmann ist Ihr Ansprechpartner in den strafrechtlich relevanten Fragen.