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Zurück zur ÜbersichtPflicht zur Adressangabe gegenüber Gericht auch bei melderechtlicher Auskunftssperre - Unzulässigkeit eines Eilantrags bei fehlender Angabe
Ein Eilantrag ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift angibt. Eine melderechtliche Auskunftssperre entbindet grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Adressangabe gegenüber dem Gericht. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 19 B 864/23).
Das Verwaltungsgericht Köln hatte einen Eilantrag verworfen, weil der Antragsteller trotz Aufforderung nicht seine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatte. Der Antragsteller legte dagegen Beschwerde ein. Er führte an, dass im Melderegister zu seinen Gunsten eine Auskunftssperre eingetragen sei und ein Bekanntwerden seiner Anschrift eine Gefahr für Leib und Leben nach sich ziehen könne.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Antragsteller müsse seine ladungsfähige Anschrift angeben. Dabei handele es sich um die Anschrift derjenigen Wohnung, welche er i. S. d. § 17 Abs. 1 BMG (Bundesmeldegesetz) bezogen habe und unter welcher er tatsächlich zu erreichen sei. Die Pflicht zur Adressangabe bestehe auch, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten sei. Zwar könne eine Ausnahme von der Pflicht zur Adressangabe bestehen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigten, etwa wenn der Angabe unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Die Auskunftssperre rechtfertige kein ausnahmsweises Absehen von der Angabe der melderechtlich geschützten Anschrift gegenüber dem Gericht.
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