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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Donnerstag, 04.07.2024

Borreliose als Berufskrankheit anzuerkennen auch bei Nebenerwerbslandwirt bzw. Landwirt auf dem Altenteil

Auch bei einem Nebenerwerbslandwirt oder einem Altenteiler kann Borreliose als Berufskrankheit anerkannt werden. Das entschied das Sozialgericht München (Az. S 1 U 5015/23).

Der Kläger hilft als Rentner regelmäßig im landwirtschaftlichen Betrieb seines Sohnes, insbesondere bei der Heuernte sowie bei Wald- und Holzarbeiten, mit. Dabei kommt es häufig zu Zeckenbissen. Beim Kläger war im Sommer 2022 eine akute Neuro-Borreliose festgestellt worden. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat die Anerkennung als Berufskrankheit mit der Begründung verweigert, dass beim Kläger keine erhöhte Infektionsgefahr durch die zeitlich begrenzte Mitarbeit bestünde. Bei einer Tätigkeit von nur 60 Tagen im Jahr überwiege das Risiko, sich im privaten Bereich zu infizieren.

Das Gericht gab jedoch dem Kläger Recht. Die Borreliose sei hier als Berufskrankheit anzuerkennen. Auch die im für eine Infektion maßgeblichen Zeitraum an nur wenigen Tagen ausgeübte Tätigkeit im Gras, Gestrüpp und Wald erhöhe das Risiko einer Borrelieninfektion im Vergleich zur Gesamtbevölkerung erheblich. Im privaten Bereich sei hier hingegen keine besondere Gefährdung zu erkennen. Das Infektionsrisiko, das sich beim Kläger verwirklich habe, sei folglich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen, auch wenn diese nur zeitweise ausgeführt wurde.

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