Was tun, wenn der Arbeitgeber auf einen rechtzeitig gestellten Urlaubsantrag einfach nicht reagiert? Darf der Arbeitnehmer den Urlaub dann eigenmächtig antreten, um seine Erholung nicht zu gefährden? Oder drohen schwerwiegende Konsequenzen? Ein Fall, der bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging, liefert darauf klare Antworten.
Worum ging es?
Der betroffene Arbeitnehmer hatte erst Freitagnacht, kurz nach 23:00 Uhr, per E-Mail einen Erholungsurlaub beantragt und war bereits ab dem darauffolgenden Montag der Arbeit ferngeblieben. Eine Reaktion seines Arbeitgebers hatte er nicht mehr abgewartet. Nach seiner Rückkehr erhielt er die fristlose Kündigung und klagte daraufhin vor Gericht.
Wie ist die Rechtslage?
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.05.2021, Az. 2 AZR 457/20) stellte in seinem Urteil klar, dass dem Arbeitnehmer kein Recht zur Selbstbeurlaubung zusteht. Ein solcher gravierender Pflichtverstoß beeinträchtigt das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber erheblich und ist „an sich“ geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen – also ohne vorherige Abmahnung. Zwar gibt es in Extremfällen denkbare Ausnahmen – etwa bei drohendem Verfall von Urlaubsansprüchen oder einer unangemessen langen Nichtreaktion des Arbeitgebers. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Das BAG führte aus, dass es dem Arbeitnehmer möglich gewesen wäre, gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, sei es durch eine Leistungsklage oder den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Wäre der Antrag rechtzeitig gestellt worden, hätte der Arbeitgeber Gelegenheit zur Prüfung und Bescheidung gehabt. Da dies nicht geschehen war, hatte der Arbeitnehmer auch nicht mit einer stillschweigenden Zustimmung rechnen können.
Pflichten des Arbeitgebers
Das Urteil betont jedoch auch die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers. Dieser ist verpflichtet, Urlaubsanträge zeitnah zu bearbeiten und eine Entscheidung zu treffen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer gerichtliche Hilfe in Anspruch, in Fällen der Eilbedürftigkeit auch im Wege einer einstweiligen Verfügung.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass ein derartiges eigenmächtiges Handeln am Arbeitsplatz erhebliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung haben kann. Wenn der Arbeitgeber nicht auf einen Urlaubsantrag reagiert, besteht die Möglichkeit, rechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Eine Klage zur Feststellung des Anspruchs oder eine einstweilige Verfügung sind probate Mittel, um die Situation rechtlich abzusichern. Es sollte daher anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, statt „das Recht selbst in Hand zu nehmen“.
Lehren aus dem Fall
Dieser Fall verdeutlicht die Bedeutung klarer Kommunikation und rechtzeitiger rechtlicher Absicherung. Eigenmächtige Entscheidungen im Arbeitsverhältnis sind riskant und können gravierende Folgen haben. Arbeitgeber müssen ihrerseits dafür sorgen, dass Urlaubsanträge nicht unbeantwortet bleiben, um arbeitsrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Gleichsam kann ein Arbeitnehmer im Normalfall nicht erwarten, dass ein Freitagabend gestellter Urlaubsantrag für den darauffolgenden Montag rechtzeitig beschieden wird.
Fazit: Professionelle Beratung ist unverzichtbar
Unsicherheiten rund um den Urlaubsanspruch sollten nicht unterschätzt werden. Eine anwaltliche Beratung kann helfen, Missverständnisse und rechtliche Risiken frühzeitig aus dem Weg zu räumen. Höffmann & Partner Rechtsanwälte stehen Ihnen hierbei gerne zur Seite.