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Kündigung und Abfindung.

Kündigung erhalten? Jetzt zählt die Dreiwochenfrist. Nach Zugang einer Kündigung bleiben grundsätzlich nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Kündigung wirksam ist und welche Möglichkeiten bestehen.

Dabei geht es nicht immer nur um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Häufig stellt sich auch die Frage, ob eine Abfindung oder eine andere wirtschaftlich sinnvolle Lösung erreicht werden kann. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jan Oskar Höffmann berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Cloppenburg und überregional.

Jan Oskar Höffmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Cloppenburg

Schnelle Hilfe
bei Kündigung.

Sie haben eine Kündigung erhalten? Wir prüfen kurzfristig, ob und wie Sie sich gegen die Kündigung wehren können und welche Möglichkeiten auf eine Abfindung bestehen.

Rückmeldung in der Regel innerhalb eines Werktags.

Kündigung und Abfindung:
Ihre Rechte im Überblick

Warum muss ich nach einer Kündigung schnell handeln?

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Gegen eine Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam, auch wenn sie möglicherweise aus anderen Gründen unwirksam gewesen wäre.

Deshalb sollte man eine Kündigung möglichst frühzeitig rechtlich prüfen lassen. So bleibt ausreichend Zeit, die Wirksamkeit der Kündigung, mögliche Kündigungsschutzrechte und die Chancen auf eine Abfindung oder eine andere wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu prüfen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jan Oskar Höffmann unterstützt Sie gern bei der kurzfristigen Prüfung Ihrer Kündigung und der Wahrung der Klagefrist.

Wann beginnt die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage?

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Die Dreiwochenfrist beginnt grundsätzlich mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Entscheidend ist daher nicht das Datum, das auf dem Kündigungsschreiben steht, sondern wann die Kündigung dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeht. § 4 KSchG knüpft die Klagefrist ausdrücklich an den Zugang der Kündigung.

Eine Kündigung kann auch durch Einwurf in den Hausbriefkasten zugehen. Es kommt nicht darauf an, wann der Arbeitnehmer das Schreiben tatsächlich liest. Deshalb können insbesondere Urlaub, Krankheit oder eine längere Abwesenheit problematisch sein. Das Bundesarbeitsgericht hat beispielsweise entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei einer länger dauernden Abwesenheit grundsätzlich Vorkehrungen für eine zeitnahe Kenntnisnahme von Schreiben treffen muss.

Bestehen Zweifel am Zugangstag, sollte die Frist vorsorglich nach dem frühestmöglichen Zugang berechnet werden. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jan Oskar Höffmann unterstützt Sie gern bei der Prüfung des Zugangs und der einzuhaltenden Fristen.

Kann ich nach einer Kündigung eine Abfindung bekommen?

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Ja, das ist möglich. Eine Abfindung wird nach einer Kündigung zwar nicht automatisch gezahlt. In vielen Kündigungsschutzverfahren wird jedoch über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verhandelt.

Die Höhe einer Abfindung ist Verhandlungssache. Als grobe Orientierung wird häufig mit einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr gerechnet. Hierbei handelt es sich jedoch weder um einen festen Anspruch noch um eine verbindliche Ober- oder Untergrenze. Je nach Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Vergütung und Verhandlungssituation können deutlich andere Ergebnisse sachgerecht sein.

Für Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möchten, kann eine Kündigungsschutzklage daher auch dazu dienen, eine wirtschaftlich sinnvolle Gesamtlösung zu verhandeln. Neben einer Abfindung können hierbei beispielsweise der Beendigungszeitpunkt, eine Freistellung und das Arbeitszeugnis eine Rolle spielen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jan Oskar Höffmann berät Sie zu den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und den Möglichkeiten einer Abfindung.

Wie häufig kommt es tatsächlich zu einer Abfindung?

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Eine rechtssoziologische Untersuchung von mehr als 1.600 Kündigungsschutzverfahren ergab, dass rund zwei Drittel der untersuchten Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wurden. In etwa drei Vierteln dieser Vergleiche wurde eine Abfindung vereinbart.

Die Untersuchung stammt aus dem Jahr 2003 und stellt daher keine aktuelle bundesweite Quote dar. Sie zeigt jedoch, welche praktische Bedeutung Vergleichslösungen und Abfindungen im Kündigungsschutzverfahren haben.

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?

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Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz setzt grundsätzlich voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende werden bei dieser Berechnung nicht mitgezählt. Auch Organmitglieder einer juristischen Person, etwa der Geschäftsführer einer GmbH, sind grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieser Schwellenwertberechnung zu berücksichtigen. Teilzeitbeschäftigte zählen abhängig von ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit nur anteilig. Zudem bestehen Besonderheiten für bestimmte bereits vor dem 01.01.2004 bestehende Arbeitsverhältnisse. Ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, sollte deshalb im Einzelfall geprüft werden. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jan Oskar Höffmann unterstützt Sie gern bei der Prüfung, ob das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Fall Anwendung findet.

Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen?

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Ja. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungserklärung muss in einer Urkunde niedergelegt und vom Aussteller eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung ausschließlich per E-Mail, WhatsApp, SMS oder sonstiger elektronischer Form ist grundsätzlich unwirksam.

Wichtig ist außerdem, dass die Kündigung dem Empfänger tatsächlich zugeht. Sowohl die Einhaltung der Schriftform als auch der genaue Zeitpunkt des Zugangs können deshalb für die Wirksamkeit der Kündigung und den Beginn der Dreiwochenfrist entscheidend sein.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jan Oskar Höffmann prüft für Sie, ob eine Kündigung formwirksam erklärt wurde und welche Fristen zu beachten sind.

Fachlich geprüft

Jan Oskar Höffmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachlich geprüft am 15.08.2026

5 Dinge, die Sie sofort tun sollten

1. Frist beachten: Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen.

2. Schriftform prüfen: Kündigung muss im Original mit Unterschrift vorliegen.

3. Zeugen und Unterlagen sichern: Arbeitsvertrag, Abmahnungen, Schriftverkehr.

4. Nicht vorschnell unterschreiben: Keine Abwicklungs- oder Aufhebungsverträge ohne Prüfung.

5. Beratung einholen: Sofort anwaltlich prüfen lassen!

Kündigung erhalten?
Verlieren Sie keine Zeit.

Lassen Sie kurzfristig prüfen, welche Möglichkeiten gegen die Kündigung bestehen und ob eine Abfindung erreichbar sein kann.

Wichtig: Die Klagefrist beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung.

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    Jan Oskar Höffmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht