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Wenn die Ehe zu Bruch geht – Was Sie jetzt wissen müssen

von | 7. Juli 2026

Es ist ein trauriger, aber alltäglicher Moment: Die Liebe ist vorbei, und aus „für immer“ wird „getrennte Wege“. In Deutschland werden jedes Jahr rund 130.000 Ehen geschieden – Tendenz stabil. Wer einmal an diesem Punkt steht, merkt schnell, dass neben den emotionalen Herausforderungen auch viele rechtliche Fragen auftauchen. Was passiert mit dem Geld, der Wohnung, den Kindern – und wer bekommt eigentlich wie viel Unterhalt? Zeit, etwas Licht ins juristische Dunkel zu bringen.

  1. Trennung – ab wann ist es „offiziell“?

Rechtlich gesehen beginnt alles mit der Trennung, nicht erst mit der Scheidung. Maßgeblich ist, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft erkennbar ablehnt; gemeinsame Finanzen, gemeinsame Mahlzeiten oder gegenseitige Versorgung fallen weg. Auch ein „Getrenntleben unter einem Dach“ ist möglich, wenn jeder Ehegatte seinen eigenen Bereich hat und wirtschaftlich für sich selbst sorgt. Gelegentliche, kindbezogene Kontakte oder kleine Gefälligkeiten heben die Trennung nicht auf, solange die getrennte Haushaltsführung gewahrt bleibt. In der Regel ist ein Trennungsjahr erforderlich, bevor die Scheidung ausgesprochen werden kann. Nur in Härtefällen, etwa bei häuslicher Gewalt, ist eine Scheidung auch ohne diese Frist denkbar.

  1. Trennungsunterhalt – Wer zahlt wem was?

Während der Trennung hat der geringer verdienende Ehegatte in aller Regel Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Grundgedanke: Niemand soll durch die Trennung plötzlich ohne gesicherten Lebensunterhalt dastehen.

Die Berechnung orientiert sich am Halbteilungsgrundsatz: Beide Ehegatten sollen am Familieneinkommen gleichwertig teilhaben. Weil derjenige, der erwerbstätig ist, einen Bonus von 1/10 auf sein Einkommen behält, ergibt sich rechnerisch meist eine Quote von 45 % der Einkommensdifferenz. Verdient also ein Ehegatte deutlich mehr als der andere, fließt in dieser Größenordnung Unterhalt.

Hat der Pflichtige gar kein Erwerbseinkommen (z. B. Rentner oder bei reinen Kapitaleinkünften), beträgt der Bedarf regelmäßig 50 % seines Einkommens. Bei sehr hohen Einkommen gilt keine feste Quote mehr, sondern eine individuelle Bedarfsbemessung. Sonstige Einkünfte – etwa Mieten oder Kapitalerträge – werden bedarfsrechtlich in der Regel hälftig berücksichtigt.

Wichtig: Trennungsunterhalt gibt es nur bis zur rechtskräftigen Scheidung. Danach gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nachehelicher Unterhalt kommt jedoch beispielsweise in Betracht, wenn besondere Gründe vorliegen, etwa die Betreuung der Kinder oder Krankheit.

  1. Zugewinnausgleich – Wer bekommt wie viel vom Vermögen?

Viele meinen: „Was mir gehört, bleibt meins.“ Das ist nur teilweise richtig. Ohne Ehevertrag gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Das Vermögen jedes Ehegatten bleibt grundsätzlich getrennt – geteilt wird nur das, was während der Ehe hinzugekommen ist. Maßgeblich sind das Vermögen bei Eheschließung und das Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Wer in dieser Zeit mehr hinzugewonnen hat, muss die Hälfte des Unterschieds an den anderen abgeben.

Zum Vermögen zählen nicht nur Bankguthaben, sondern auch Immobilien, Wertpapiere – und sogar Schulden, die abgezogen werden. Erbschaften und Schenkungen an einen Ehegatten gelten rechtlich als sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen: Sie werden so behandelt, als hätten sie bereits zu Beginn der Ehe vorgelegen. Ausgeglichen wird nur deren Wertsteigerung.

Ein wichtiger Tipp: Wer behauptet, ein Vermögen bereits vor der Ehe gehabt zu haben, muss das auch belegen können – sonst drohen unfaire Ergebnisse.

  1. Umgang und Sorgerecht – Das Wohl des Kindes steht an erster Stelle

Sind Kinder im Spiel, geht es besonders sensibel zu. Grundsätzlich bleibt es auch nach einer Trennung beim gemeinsamen Sorgerecht. Das bedeutet: Wichtige Entscheidungen wie die Wahl der Schule oder ärztliche Eingriffe müssen weiterhin gemeinsam getroffen werden. Alltägliches entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt.

Beim Umgangsrecht hat das Kind ein Recht auf Kontakt zu beiden Eltern. Meistens wird das Residenzmodell praktiziert: Das Kind lebt bei einem Elternteil und besucht den anderen regelmäßig, häufig jedes zweite Wochenende und während eines Teils der Ferien. Möglich ist auch das Wechselmodell, bei dem das Kind abwechselnd bei beiden Eltern lebt, etwa im wöchentlichen Rhythmus. Entscheidend ist stets das Kindeswohl – also welches Modell dem Kind am besten entspricht, nicht (nur) den Eltern.

  1. Emotionen sind keine Rechtsgrundlage

So schmerzhaft eine Trennung auch ist: In rechtlicher Hinsicht zählen nicht verletzte Gefühle, sondern harte Fakten. Einkommen, Vermögen und das Kindeswohl sind die Maßstäbe, nach denen ein Gericht entscheidet. Wer wen verlassen hat oder wer „schuld“ ist, spielt keine Rolle.

Nur in Ausnahmefällen – etwa bei grober Unbilligkeit – kann das Verhalten eines Ehegatten rechtliche Auswirkungen haben. Im Normalfall gilt aber: Sachlichkeit vor Emotion.

Frühzeitig Rat einholen

Wer sich trennt, steht vor vielen Fragen – finanziell, rechtlich, emotional. Je früher man sich beraten lässt, desto eher lassen sich Fehler vermeiden und faire Lösungen finden. Eine Trennung muss nicht zwangsläufig im Rosenkrieg enden. Mit professioneller Unterstützung gelingt oft ein respektvoller und geordneter Neuanfang.

Rechtsanwalt Hentzel von Höffmann & Partner Rechtsanwälte berät Sie kompetent und vertrauensvoll in allen Fragen rund um Trennung, Unterhalt und Scheidung.