Unfallfrei laut Vorbesitzer – und trotzdem ein Unfallwagen
Der Gebrauchtwagenkauf ist für viele Menschen eine Mischung aus Hoffnung, Bauchgefühl und leichter Nervosität. Man schaut sich das Auto an, tritt gegen den Reifen, öffnet die Motorhaube, versteht dort meistens weniger, als man zugeben möchte, und verlässt sich am Ende doch auf das, was im Inserat oder im Kaufvertrag steht.
Besonders wichtig ist dabei eine Frage, die fast jeder Käufer stellt. Hatte der Wagen schon einmal einen Unfall?
Genau mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof in einer bekannten Entscheidung vom 12.03.2008, Az. VIII ZR 253/05, zu beschäftigen. Vorinstanz war unter anderem das hiesige OLG Oldenburg.
Der Käufer hatte bei einem Händler einen gebrauchten Pkw erworben. Im Kaufvertrag stand bei der Frage nach Unfallschäden die Angabe „lt. Vorbesitzer: Nein“. Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug doch einen Unfallschaden erlitten hatte. Der Käufer wollte den Kauf rückgängig machen. Auf den ersten Blick könnte man meinen, die Sache sei klar. Wenn im Vertrag steht, dass nach Angaben des Vorbesitzers keine Unfallschäden vorliegen, dann muss das Auto doch unfallfrei sein. Ganz so einfach ist es aber nicht.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Angabe „lt. Vorbesitzer“ keine verbindliche Zusage des Händlers ist, dass das Fahrzeug tatsächlich unfallfrei ist. Der Händler erklärt damit zunächst nur, was ihm der Vorbesitzer mitgeteilt hat. Es handelt sich also nicht um ein eigenes Garantieversprechen, sondern um eine Wissenserklärung.
Das ist für Händler wichtig. Wer ausdrücklich auf die Angaben des Vorbesitzers verweist, will regelmäßig gerade nicht selbst verbindlich für die Unfallfreiheit einstehen. Das bedeutet aber nicht, dass der Käufer rechtlos ist.
Denn auch ohne ausdrückliche Zusage darf ein Käufer beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Händler grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug keinen erheblichen Unfallvorschaden hat. Ein kleiner Kratzer oder ein ganz geringfügiger äußerer Lackschaden ist etwas anderes. Blechschäden sind nach der Rechtsprechung aber regelmäßig keine bloße Bagatelle mehr. Das gilt auch dann, wenn der Schaden fachgerecht repariert wurde. Ein repariertes Unfallfahrzeug bleibt eben ein Unfallfahrzeug. Damit liegt die eigentliche Pointe des Falls genau in der Mitte. Die Formulierung „lt. Vorbesitzer“ hilft dem Händler, eine eigene Garantie zu vermeiden. Sie schützt ihn aber nicht automatisch davor, dass das Fahrzeug dennoch mangelhaft ist, wenn es objektiv nicht dem Zustand entspricht, den ein Käufer üblicherweise erwarten darf.
Allerdings bedeutet auch ein Mangel nicht immer automatisch, dass der Käufer den gesamten Kaufvertrag rückabwickeln kann. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass ein Rücktritt ausscheiden kann, wenn die Pflichtverletzung nur unerheblich ist. Im entschiedenen Fall ging es auch darum, wie hoch der verbleibende merkantile Minderwert bedingt durch den Unfallschaden war. Liegt dieser unter 1 Prozent des Kaufpreises, kann ein Rücktritt ausgeschlossen sein. Dann kommen allenfalls andere Rechte wie eine Minderung in Betracht.
Für Käufer bedeutet das vor allem eines: Beim Gebrauchtwagenkauf sollte man nicht nur auf Kilometerstand, Farbe und Felgen achten. Wichtig ist, vor dem Kauf ausdrücklich nach Unfallschäden, Nachlackierungen, ausgetauschten Karosserieteilen und Reparaturrechnungen zu fragen. Ebenso sinnvoll ist es, Inserate durch Screenshots zu sichern. Was im Internet stand, ist später oft schwer zu beweisen, wenn die Anzeige gelöscht ist.
Für Verkäufer gilt umgekehrt, dass sie nur das erklären sollten, was sie auch sicher wissen. Bekannte Unfallschäden dürfen nicht verschwiegen werden. Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss hilft nicht, wenn ein Schaden arglistig verschwiegen wurde.
Besonders wichtig ist auch der Unterschied zwischen Händlerkauf und Privatkauf. Beim privaten Verkauf wird die Sachmängelhaftung häufig weitgehend ausgeschlossen. Das Auto ist dann auf den ersten Blick vielleicht günstiger. Wenn später aber ein Problem auftaucht, steht der Käufer oft deutlich schlechter da. Beim Händlerkauf bestehen dagegen gesetzliche Rechte, die gegenüber Verbrauchern nicht einfach vollständig ausgeschlossen werden können. Der scheinbar günstigere Privatkauf kann am Ende also teurer werden.
Der Fall zeigt sehr schön, dass kleine Formulierungen große Folgen haben können. „Unfallfrei“ ist nicht dasselbe wie „laut Vorbesitzer unfallfrei“. Und ein reparierter Unfall ist nicht verschwunden, nur weil der Lack wieder glänzt.
Wer nach einem Autokauf feststellt, dass der Wagen nicht hält, was versprochen wurde, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Häufig kommt es auf Fristen, Beweise und die richtige rechtliche Einordnung an. Wir von Höffmann & Partner unterstützen Sie dabei von Beginn an, Ihre Rechte wirksam durchzusetzen. Gerade beim Gebrauchtwagenkauf entscheidet eine schnelle Prüfung oft darüber, ob Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können oder womöglich verloren gehen.