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Einwurf-Einschreiben reicht als Zugangsnachweis nicht immer aus

von | 2. August 2026

BAG stärkt Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Kündigung

Verfasst und juristisch geprüft von Rechtsanwalt Jan Oskar Höffmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Cloppenburg

Stand 02.08.2026

Ein Einwurf-Einschreiben ist kein automatischer Beweis dafür, dass ein Schreiben tatsächlich im Briefkasten angekommen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat am 07.05.2026 entschieden, dass der im Verfahren festgestellte Scan-Ablauf keinen Anscheinsbeweis für den Zugang begründet. Im entschiedenen Fall scheiterte deshalb eine krankheitsbedingte Kündigung, weil der Arbeitgeber den Zugang einer erneuten Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nicht nachweisen konnte.

Für Arbeitnehmer ist das Urteil wichtig, weil der Arbeitgeber im Streitfall den Zugang seiner Schreiben beweisen muss. Dennoch darf niemand eine Kündigung oder ein bEM-Schreiben einfach ignorieren. Nach Zugang einer schriftlichen Kündigung läuft grundsätzlich eine Klagefrist von nur drei Wochen.

Kurz erklärt

Was hat das BAG entschieden?

Der beim Einwurf-Einschreiben im konkreten Fall erzeugte elektronische Auslieferungsbeleg bewies den Zugang nicht. Der Zusteller bestätigte die Zustellung auf seinem Scanner, bevor er den Brief tatsächlich in den Briefkasten einwarf. Eine Bestätigung über einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang kann nach Auffassung des BAG keinen typischen Geschehensablauf belegen.

Ein sogenannter Anscheinsbeweis erleichtert den Nachweis eines Geschehens, wenn nach der Lebenserfahrung ein typischer Ablauf feststeht. Genau daran fehlte es hier. Der Scan dokumentierte noch nicht, dass der Brief anschließend wirklich in den richtigen Briefkasten gelangt war.

Worum ging es in dem Verfahren?

Der Arbeitnehmer war seit 2015 beschäftigt und in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren jeweils länger als sechs Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber hatte wiederholt ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten. Auf eine Einladung vom 12.04.2023 reagierte der Arbeitnehmer nicht.

Nachdem weitere krankheitsbedingte Fehlzeiten hinzugekommen waren, versandte der Arbeitgeber am 11.10.2023 erneut eine bEM-Einladung als Einwurf-Einschreiben. Der Arbeitnehmer bestritt, dieses Schreiben erhalten zu haben. Am 15.12.2023 sprach der Arbeitgeber eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung zum 30.06.2024 aus.

Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und schließlich das Bundesarbeitsgericht hielten die Kündigung für unwirksam.

Warum war die krankheitsbedingte Kündigung unwirksam?

Bei einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Denkbar sind etwa ein leidensgerechter Arbeitsplatz, eine Veränderung der Tätigkeit oder erfolgversprechende Rehabilitations- und Behandlungsmaßnahmen.

Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist zwar keine formale Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Kündigung. Wäre der Arbeitgeber aber zu einem bEM verpflichtet gewesen und hat er kein ordnungsgemäßes Verfahren angeboten, muss er im Prozess umfassend darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ein bEM objektiv keine Möglichkeit zur Erhaltung des Arbeitsplatzes eröffnet hätte.

Genau daran scheiterte der Arbeitgeber. Er konnte weder den Zugang der erneuten bEM-Einladung beweisen noch überzeugend darlegen, dass ein weiteres bEM von vornherein nutzlos gewesen wäre. Die Kündigung war deshalb unverhältnismäßig.

Wann muss ein Arbeitgeber erneut zu einem bEM einladen?

Arbeitgeber müssen ein bEM anbieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Dies gilt für alle Beschäftigten und nicht nur für schwerbehinderte Menschen. Die Teilnahme des Arbeitnehmers ist freiwillig.

Das BAG hat hervorgehoben, dass eine frühere Ablehnung oder Nichtreaktion nicht dauerhaft gilt. Treten innerhalb eines Jahres nach dem abgelehnten oder unbeantworteten Angebot erneut mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit auf, muss der Arbeitgeber grundsätzlich einen neuen Versuch unternehmen. Er darf damit nicht allein deshalb warten, weil seit dem letzten Angebot noch kein volles Jahr vergangen ist.

Ein Beispiel aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin lehnt am 01.02.2026 ein bEM ab. In den folgenden Monaten ist sie wegen weiterer Erkrankungen insgesamt erneut mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber darf für eine spätere Kündigung nicht ohne Weiteres auf die Ablehnung vom 01.02.2026 verweisen. Er muss grundsätzlich erneut nachfragen, ob die Arbeitnehmerin nun zu einem bEM bereit ist.

Bedeutet das Urteil, dass jedes Einwurf-Einschreiben wertlos ist?

Nein. Das BAG hat nicht entschieden, dass ein Einwurf-Einschreiben niemals zum Nachweis des Zugangs beitragen kann. Es hat lediglich für das konkret festgestellte Scan-Verfahren einen automatischen Anscheinsbeweis abgelehnt.

Der Zugang kann weiterhin durch andere Beweismittel nachgewiesen werden. In Betracht kommt beispielsweise ein glaubwürdiger Bote, der den Inhalt des Schreibens kennt und den Einwurf selbst vorgenommen hat. Auch weitere konkrete Indizien können im Einzelfall erheblich sein.

Im entschiedenen Verfahren half die Vernehmung des Postzustellers dem Arbeitgeber allerdings nicht. Der Zeuge erinnerte sich weder an den Vorgang noch erkannte er die auf dem Auslieferungsbeleg gespeicherte Unterschrift als seine eigene wieder.

Bereits am 30.01.2025 hatte das BAG entschieden, dass Einlieferungsbeleg und Online-Sendungsstatus ohne den eigentlichen Auslieferungsbeleg für sich genommen keinen Anscheinsbeweis für den Zugang einer Kündigung begründen.

Ist die Entscheidung überzeugend?

Die Entscheidung ist im Ergebnis überzeugend. Eine elektronische Bestätigung, die schon vor dem tatsächlichen Einwurf erzeugt wird, kann logisch keinen bereits abgeschlossenen Zugang beweisen. Das ist keine bloße Förmelei. Zwischen Scan und Einwurf kann der Zusteller noch abgelenkt werden oder den falschen Briefkasten wählen.

Für Arbeitgeber ist die Entscheidung dennoch praktisch einschneidend. Wer ein kostenpflichtiges Einwurf-Einschreiben nutzt, darf verständlicherweise einen belastbaren Zustellnachweis erwarten. Die Schwäche liegt daher weniger in der strengen Rechtsprechung als in der Ausgestaltung des Scan-Verfahrens. Sinnvoll wäre, den Abschluss der Zustellung erst nach dem tatsächlichen Einwurf zu dokumentieren.

Bis dahin sollten Arbeitgeber bei rechtlich bedeutsamen Schreiben nicht allein auf den Sendungsstatus oder den elektronischen Auslieferungsbeleg vertrauen.

Was sollten Arbeitnehmer jetzt tun?

  1. Zugangsdatum dokumentieren
    Notieren Sie bei jedem Schreiben sofort, wann es tatsächlich im Briefkasten lag oder persönlich übergeben wurde. Bewahren Sie Umschlag und Schreiben auf.
  2. bEM-Einladungen ernst nehmen
    Die Teilnahme ist freiwillig. Eine Ablehnung kann die Rechtsposition bei einer späteren Kündigung jedoch beeinflussen. Lassen Sie Ziele, Beteiligte und den Umgang mit Gesundheitsdaten bei Unsicherheiten vorab prüfen.
  3. Keine unzutreffenden Angaben machen
    Das Urteil ist keine Einladung, den Zugang wahrheitswidrig zu bestreiten. Gerichte würdigen alle Beweismittel und Indizien des Einzelfalls.
  4. Bei einer Kündigung nicht auf den Zustellungsstreit verlassen
    Auch wenn Zweifel am Zugang bestehen, sollte vorsorglich innerhalb von drei Wochen nach dem frühestmöglichen Zugang Kündigungsschutzklage erhoben werden.
  5. Unterlagen sichern und Beratung einholen
    Arbeitsvertrag, Kündigung, bEM-Schreiben, Krankheitszeiten, E-Mails und mögliche Einsatzalternativen sollten frühzeitig geprüft werden.

Was sollten Arbeitgeber beachten?

  1. Rechtlich wichtige Schreiben beweissicher zustellen
    Bei einer Zustellung durch Boten sollte der Bote das konkrete Schreiben gesehen, den Umschlag verschlossen und den Einwurf selbst vorgenommen haben. Zeitpunkt und Ort sind zeitnah zu dokumentieren. Eine persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung ist ebenfalls möglich.
  2. Nicht nur den Sendungsstatus speichern
    Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung und elektronischer Auslieferungsbeleg ersetzen nach der aktuellen BAG-Rechtsprechung nicht ohne Weiteres den Beweis des tatsächlichen Einwurfs.
  3. Nach neuen Fehlzeiten erneut einladen
    Nach einer Ablehnung oder Nichtreaktion muss ein weiteres bEM grundsätzlich angeboten werden, wenn innerhalb eines Jahres danach erneut mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind.
  4. Mildere Mittel konkret prüfen
    Alternative Tätigkeiten, Arbeitsplatzanpassungen, Rehabilitation und sonstige Hilfen müssen nicht nur erwähnt, sondern nachvollziehbar geprüft und dokumentiert werden.

Häufige Fragen zum Einwurf-Einschreiben, bEM und zur Kündigung

Beweist ein Einwurf-Einschreiben den Zugang?

Nicht automatisch. Für das vom BAG geprüfte Scan-Verfahren besteht kein Anscheinsbeweis. Andere Beweismittel können den Zugang im Einzelfall dennoch belegen.

Darf eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben versandt werden?

Ja. Eine Kündigung muss als unterschriebenes Original in Schriftform zugehen. Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Versandweg vor. Der Arbeitgeber trägt jedoch grundsätzlich das Risiko, den Zugang beweisen zu können.

Ist ein bEM vor jeder krankheitsbedingten Kündigung zwingend?

Ein bEM ist keine formale Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Kündigung. Fehlt ein erforderliches bEM, muss der Arbeitgeber aber regelmäßig besonders ausführlich beweisen, dass keine milderen Mittel bestanden und das Verfahren objektiv nutzlos gewesen wäre.

Muss nach einer abgelehnten bEM-Einladung erneut eingeladen werden?

Grundsätzlich ja, wenn innerhalb eines Jahres nach der Ablehnung erneut mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Nach dem BAG muss hierfür nicht erst ein volles Jahr seit der letzten Einladung vergehen.

Muss ein Arbeitnehmer am bEM teilnehmen?

Nein. Die Teilnahme ist freiwillig. Eine Ablehnung sollte dennoch nicht vorschnell erfolgen, weil ein ordnungsgemäß angebotenes, aber abgelehntes bEM die Position des Arbeitgebers in einem späteren Kündigungsschutzprozess verbessern kann.

Beginnt die Dreiwochenfrist auch bei streitigem Zugang?

Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Zugang der schriftlichen Kündigung. Weil der genaue Zeitpunkt später streitig sein kann, sollte vorsorglich spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem frühestmöglichen Zugang Klage erhoben werden.

Führt das Urteil automatisch zu einer Abfindung?

Nein. Das Urteil begründet keinen automatischen Abfindungsanspruch. Eine Kündigungsschutzklage ist zunächst auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Eine Abfindung kann sich aus einem Vergleich oder besonderen gesetzlichen Voraussetzungen ergeben.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

  1. Das vom BAG geprüfte Scan-Verfahren beim Einwurf-Einschreiben begründet keinen automatischen Anscheinsbeweis für den Zugang.
  2. Die Entscheidung macht nicht jedes Einwurf-Einschreiben bedeutungslos. Der Zugang kann durch andere Beweise nachgewiesen werden.
  3. Nach innerhalb eines Jahres erneut aufgetretenen Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen kann ein neues bEM-Angebot erforderlich sein, obwohl das vorherige Angebot abgelehnt oder ignoriert wurde.
  4. Ohne ordnungsgemäßes bEM trägt der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess eine deutlich erweiterte Darlegungs- und Beweislast.
  5. Wer eine Kündigung erhält, sollte unabhängig von Zustellungsfragen die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage beachten.

Krankheitsbedingte Kündigung oder Fragen zum bEM?

Sie haben eine Kündigung erhalten, zweifeln am Zugang eines Schreibens oder sollen an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement teilnehmen? Rechtsanwalt Jan Oskar Höffmann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und prüft für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Cloppenburg und im Oldenburger Münsterland insbesondere die Zustellung, das bEM-Verfahren, mögliche mildere Mittel und die laufenden Fristen.

Rufen Sie Höffmann & Partner Rechtsanwälte unter 04471 – 176670 an oder nutzen Sie das Kontaktformular. Bei einer Kündigung zählt jeder Tag. Die Klagefrist beträgt regelmäßig nur drei Wochen ab Zugang.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Orientierung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Quellen