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Freistellung nach Kündigung ist nicht automatisch zulässig

von | 16. August 2026

BAG kippt pauschale Vertragsklausel und stärkt den Beschäftigungsanspruch

Verfasst und juristisch geprüft von Rechtsanwalt Jan Oskar Höffmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Cloppenburg

Stand 16.08.2026

Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nach einer Kündigung nicht allein deshalb bis zum Ende der Kündigungsfrist nach Hause schicken, weil der Arbeitsvertrag eine pauschale Standardklausel enthält. Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.03.2026 entschieden, dass eine solche Freistellungsklausel Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist.

Arbeitnehmer haben grundsätzlich auch während der Kündigungsfrist einen Anspruch darauf, tatsächlich beschäftigt zu werden. Eine Freistellung kann im Einzelfall trotzdem zulässig sein, wenn konkrete und überwiegende Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Wird zugleich ein privat nutzbarer Dienstwagen entzogen, können zusätzlich Vergütungs- und Entschädigungsansprüche entstehen.

Kurz erklärt

Was hat das BAG entschieden?

Eine vorformulierte Klausel, die dem Arbeitgeber nach jeder Kündigung ohne weitere Voraussetzungen eine Freistellung erlaubt, ist unwirksam. Die Kündigung allein beseitigt den Beschäftigungsanspruch nicht. Vor einer einseitigen Freistellung müssen die Interessen beider Seiten im konkreten Fall gegeneinander abgewogen werden.

Die Entscheidung bedeutet aber nicht, dass jede Freistellung unwirksam ist. Überwiegen konkrete Schutzinteressen des Arbeitgebers, kann er den Arbeitnehmer auch ohne wirksame Vertragsklausel freistellen.

Worum ging es in dem Verfahren?

Der Kläger arbeitete seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst. Zu seiner Vergütung gehörte ein Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 51.000,- EUR, den er auch privat nutzen durfte.

Sein vorformulierter Arbeitsvertrag erlaubte dem Arbeitgeber eine Freistellung bei oder nach jeder Kündigung, unabhängig davon, welche Seite gekündigt hatte. Der Dienstwagenvertrag sah vor, dass die Privatnutzung bei einer Freistellung widerrufen werden konnte.

Der Arbeitnehmer kündigte selbst zum 30.11.2024. Am 31.05.2024 stellte ihn der Arbeitgeber frei und verlangte die Rückgabe des Dienstwagens bis zum 30.06.2024. Der Arbeitnehmer gab das Fahrzeug zurück und verlangte für August bis November 2024 monatlich 510,- EUR brutto, insgesamt also 2.040,- EUR brutto, als Nutzungsausfallentschädigung.

Das Arbeitsgericht wies die Forderung ab. Das Landesarbeitsgericht sprach sie zu. Das BAG hob dieses Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Warum ist die pauschale Freistellungsklausel unwirksam?

Auch nach einer Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fort. Arbeitnehmer haben grundsätzlich nicht nur Anspruch auf Vergütung, sondern auch darauf, die vereinbarte Tätigkeit tatsächlich auszuüben. Dieser Beschäftigungsanspruch dient nach dem BAG auch dem Schutz der Persönlichkeit und der beruflichen Entfaltung.

Eine pauschale Standardklausel stellt allein auf die Kündigung ab. Sie berücksichtigt weder die Gründe der Kündigung noch die konkrete Tätigkeit oder besondere Interessen des Arbeitnehmers. Damit nimmt sie dem Arbeitnehmer von vornherein die Möglichkeit, seinen Beschäftigungsanspruch durchzusetzen.

Auch die Fortzahlung des Gehalts gleicht diesen Eingriff nicht automatisch aus. Tatsächliche Beschäftigung kann für den Erhalt von Fachkenntnissen, Berufserfahrung, Kundenkontakten und beruflichem Ansehen wichtig sein. Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass die Freistellung zum Verlust der privaten Dienstwagennutzung und damit zu einer möglichen Entgelteinbuße führte.

Wann darf der Arbeitgeber trotzdem freistellen?

Eine einseitige Freistellung bleibt möglich, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung im konkreten Fall schwerer wiegt als das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers. Eine Vertragsklausel ersetzt diese Abwägung nicht.

Das BAG nennt als mögliche Gründe insbesondere

  1. einen begründeten Verdacht auf Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,
  2. eine konkret zu befürchtende Konkurrenztätigkeit oder die Mitnahme von Kunden,
  3. Tatsachen, die einen wichtigen Kündigungsgrund bilden können,
  4. eine Betriebsschließung, fehlende Aufträge oder eine rechtmäßige Umorganisation, durch die eine Beschäftigung tatsächlich nicht mehr möglich ist.

Ein unredliches Verhalten des Arbeitnehmers ist nicht in jedem Fall erforderlich. Allgemeine Spannungen nach einer Kündigung oder ein abstrakter Wunsch nach Ruhe im Betrieb genügen jedoch nicht automatisch. Der Arbeitgeber muss die konkreten Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar benennen.

Darf der Arbeitgeber den Dienstwagen zurückfordern?

Darf ein Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen, ist diese Nutzung regelmäßig ein Teil der Vergütung. Sie ist damit grundsätzlich so lange geschuldet wie das Arbeitsentgelt, also regelmäßig bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

Ein wirksamer Widerrufsvorbehalt kann den Entzug trotzdem erlauben. Im entschiedenen Fall hielt das BAG die Klausel im Dienstwagenvertrag grundsätzlich für wirksam. Sie setzte aber eine berechtigte Freistellung voraus. War die Freistellung nicht gerechtfertigt, fehlt damit auch der vereinbarte Grund für den Entzug des Fahrzeugs.

Zusätzlich müssen vereinbarte Fristen und die Interessen beider Seiten beachtet werden. Nach dem BAG-Urteil vom 12.02.2025, 5 AZR 171/24 wird ein Widerruf wegen der monatlichen Besteuerung des geldwerten Vorteils im Regelfall erst zum Monatsende angemessen sein.

Besteht automatisch ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung?

Nein. Ein Anspruch kann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen zu Unrecht nicht mehr privat nutzen durfte. Dafür müssen insbesondere die Freistellung, der Dienstwagen- oder Arbeitsvertrag, die Widerrufsklausel, mögliche Fristen und die konkrete Ausübung des Widerrufs geprüft werden.

Im Verfahren 5 AZR 108/25 steht noch nicht endgültig fest, ob der Kläger die verlangten 2.040,- EUR brutto erhält. Das BAG hat die pauschale Freistellungsklausel zwar für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht muss aber noch prüfen, ob im konkreten Fall unabhängig von dieser Klausel überwiegende Interessen des Arbeitgebers eine Freistellung rechtfertigten.

War die Freistellung berechtigt und der Widerruf wirksam, kann die Privatnutzung aufgrund einer wirksamen Vertragsregelung entfallen. War sie unberechtigt, kann ein Entschädigungsanspruch bestehen.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer?

  1. Freistellungsschreiben und Verträge sichernBewahren Sie den Arbeitsvertrag, eine Dienstwagenvereinbarung, das Kündigungsschreiben, die Freistellung und aktuelle Gehaltsabrechnungen vollständig auf.
  2. Arbeitsleistung schriftlich anbietenWenn Sie weiterarbeiten möchten, sollten Sie dies zeitnah und nachweisbar erklären. Bitten Sie zugleich um Mitteilung der konkreten Gründe für die Freistellung.
  3. Dienstwagen nicht eigenmächtig einbehaltenEine Rückgabeforderung sollte schnell rechtlich geprüft werden. Verweigern Sie die Herausgabe nicht ohne Beratung. Bei einer Rückgabe kann ein schriftlicher Vorbehalt sinnvoll sein.
  4. Finanzielle Nachteile dokumentierenNotieren Sie den Verlust der Privatnutzung, variable Vergütung, Provisionen und sonstige Vorteile, die von der tatsächlichen Beschäftigung abhängen.
  5. Ausschlussfristen und Klagefristen beachtenArbeits- oder Tarifverträge enthalten häufig kurze Ausschlussfristen für Zahlungsansprüche. Hat der Arbeitgeber gekündigt, muss eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.

Was sollten Arbeitgeber jetzt überprüfen?

  1. Musterverträge überprüfenPauschale Klauseln, die nach jeder Kündigung ohne weitere Voraussetzungen eine Freistellung erlauben, sollten nicht mehr als sichere Rechtsgrundlage behandelt werden.
  2. Konkrete Gründe dokumentierenEine Freistellung sollte auf nachvollziehbare Tatsachen und eine erkennbare Interessenabwägung gestützt werden. Allgemeine Hinweise auf Vertrauensverlust reichen nicht immer.
  3. Freistellung und Dienstwagen getrennt prüfenDie Wirksamkeit der Freistellung beantwortet noch nicht alle Fragen des Dienstwagenwiderrufs. Klausel, Widerrufsgrund, Ankündigungsfrist und die angemessene Ausübung des Widerrufs sind gesondert zu prüfen.
  4. Wirtschaftliche Folgen erfassenVariable Vergütung, Provisionen, Boni und Sachbezüge können trotz Freistellung fortbestehen oder Ersatzansprüche auslösen.
  5. Einvernehmliche Lösung erwägenEine konkret ausgehandelte Freistellungsvereinbarung kann die Interessen beider Seiten klarer und rechtssicherer regeln als eine pauschale Standardklausel.

Ist die Entscheidung überzeugend?

Die arbeitnehmerfreundliche Kernaussage überzeugt. Arbeit ist nicht nur der Austausch von Zeit gegen Geld. Tatsächliche Beschäftigung kann für Fachwissen, berufliches Ansehen und die weitere Karriere entscheidend sein. Eine Standardklausel, die diese Interessen ohne jede Einzelfallprüfung beiseiteschiebt, ist zu weit gefasst.

Die Entscheidung hinterlässt dennoch praktische Unsicherheit. Trotz unwirksamer Klausel kann dieselbe Freistellung aufgrund konkreter Arbeitgeberinteressen zulässig sein. Die vom BAG genannten Fallgruppen sind nachvollziehbar, aber weit. Für die Praxis wären noch deutlichere Anforderungen daran hilfreich gewesen, wie konkret der Arbeitgeber eine Gefahr für Geheimnisse, Kundenbeziehungen oder den Betriebsablauf darlegen muss.

Die Zurückverweisung ist wegen der fehlenden Tatsachenfeststellungen verfahrensrechtlich verständlich. Für die Parteien bedeutet sie allerdings, dass selbst nach der Entscheidung des BAG weiterhin offen ist, ob die Freistellung und der Dienstwagenentzug im konkreten Fall berechtigt waren.

Häufige Fragen zur Freistellung nach einer Kündigung

Ist jede Freistellung nach einer Kündigung unwirksam?

Nein. Unwirksam ist eine pauschale vorformulierte Vertragsklausel, die allein an die Kündigung anknüpft. Eine Freistellung kann aufgrund überwiegender Interessen des Arbeitgebers oder einer wirksamen individuellen Vereinbarung zulässig sein.

Reicht die Fortzahlung des Gehalts für eine Freistellung aus?

Nein. Nach dem BAG gleicht die Vergütung den Verlust der tatsächlichen Beschäftigung nicht automatisch aus.

Gilt das Urteil auch nach einer Eigenkündigung?

Ja. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer selbst gekündigt. Auch dann entfällt der Beschäftigungsanspruch nicht allein wegen der Kündigung.

Kann ich verlangen, bis zum Vertragsende weiterzuarbeiten?

Grundsätzlich besteht ein Beschäftigungsanspruch. Er kann zurücktreten, wenn im konkreten Fall überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen oder eine Beschäftigung tatsächlich nicht mehr möglich ist.

Muss ich den Dienstwagen sofort zurückgeben?

Das hängt vom Vertrag, einer wirksamen Widerrufsklausel, der Berechtigung der Freistellung und der konkreten Ausübung des Widerrufs ab. Eine Rückgabeforderung sollte deshalb kurzfristig geprüft werden.

Bekomme ich bei Rückgabe automatisch eine Entschädigung?

Nein. Ein Anspruch kommt insbesondere bei einer unberechtigten Entziehung der Privatnutzung in Betracht. Im Fall 5 AZR 108/25 ist darüber noch nicht abschließend entschieden.

Warum hat das BAG den Fall zurückverwiesen?

Das Landesarbeitsgericht hatte nicht ausreichend festgestellt und abgewogen, ob konkrete Interessen des Arbeitgebers die Freistellung unabhängig von der unwirksamen Klausel rechtfertigten. Diese Prüfung muss es nachholen.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

  1. Eine pauschale Standardklausel erlaubt dem Arbeitgeber nicht automatisch die Freistellung nach jeder Kündigung.
  2. Der Beschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist fort.
  3. Eine einseitige Freistellung kann bei konkreten überwiegenden Arbeitgeberinteressen trotzdem zulässig sein.
  4. Die private Nutzung eines Dienstwagens ist regelmäßig Teil der Vergütung und darf nicht ohne wirksame Grundlage entzogen werden.
  5. Über den Entschädigungsanspruch im Fall 5 AZR 108/25 ist noch nicht endgültig entschieden.
  6. Arbeitnehmer sollten Vertragsunterlagen sichern, ihre Arbeitsleistung schriftlich anbieten und Ausschluss- sowie Klagefristen prüfen.

Nach der Kündigung freigestellt oder zur Rückgabe des Dienstwagens aufgefordert?

Sie wurden freigestellt, sollen einen privat nutzbaren Dienstwagen zurückgeben oder verlieren Provisionen und andere Vergütungsbestandteile? Rechtsanwalt Jan Oskar Höffmann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und prüft für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Cloppenburg und im Oldenburger Münsterland die Freistellung, den Arbeits- und Dienstwagenvertrag, mögliche Entschädigungsansprüche sowie laufende Fristen.

Rufen Sie Höffmann & Partner Rechtsanwälte unter 04471 – 176670 an oder nutzen Sie das Kontaktformular. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, sollte wegen der regelmäßig nur dreiwöchigen Klagefrist keine Zeit verloren werden.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Orientierung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Quellen

  1. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2026, 5 AZR 108/25
  2. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2025, 5 AZR 171/24
  3. § 307 BGB zur Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  4. § 611a BGB zum Arbeitsvertrag und zur Vergütung