Das Gesetz eröffnet Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern die Möglichkeit, in einem gemeinschaftlichen Testament ihren gemeinsamen letzten Willen festzuhalten.
Wer ohne Mithilfe eines Notars ein gemeinschaftliches Testament errichten möchte, muss insbesondere Folgendes beachten: Ein privatschriftliches Testament ist nur dann wirksam, wenn dessen gesamter Inhalt eigenhändig geschrieben ist (allein die Unterschrift unter einen maschinengeschriebenen Text genügt nicht!). Ferner müssen beide Ehe-/Lebenspartner den Text unterschreiben und mit Ort und Datum versehen.
Häufig wird von Ehe-/Lebenspartnern ein gemeinschaftliches Testament in der Art eines sogenannten „Berliner Testaments“ bevorzugt. Mit diesem Begriff ist eine ganz bestimmte Art von Regelungen in einem gemeinschaftlichen Testament gemeint, nämlich in der Weise, dass die Testierenden sich gegenseitig – der Erstversterbende den Überlebenden – zu alleinigen Erben bestimmen und zugleich im Testament eine Regelung für den Fall des Versterbens des Überlebenden treffen. Die Testierenden bestimmen damit gemeinsam, wer zu sogenannten Schlusserben berufen sein soll für den Zeitpunkt, wenn sie beide nicht mehr leben.
Falls gemeinsame Kinder vorhanden sind, ist es von den Testierenden regelmäßig gewünscht, dass diese nach dem Tod des Überlebenden zu den Schlusserben berufen werden. Hierzu könnten die Testierenden richtigerweise formulieren: „Zu Erben des Überlebenden von uns und damit zu Schlusserben setzen wir unsere gemeinsamen Kinder, namentlich *** und ***, ein.“
In der Vergangenheit hat sich jedoch gezeigt, dass Testierende, die eine Regelung vorstehenden Inhalts eigentlich treffen wollten, nämlich eine Bestimmung der Schlusserben, häufig fälschlicherweise formulieren: „Für den Fall eines gleichzeitigen Versterbens setzen wir (…) ein.“
Den Testierenden ist dabei in den meisten Fällen nicht bewusst, dass sie hiermit dem Wortlaut nach nur den Fall des tatsächlich gleichzeitigen Versterbens regeln, etwa den Fall eines gemeinsamen Autounfalls. Der Fall, den sie eigentlich regeln wollen, nämlich, dass erst der eine Ehe-/Lebenspartner verstirbt und einige Zeit später der andere, spiegelt sich im Wortlaut jedoch nicht wider.
Der Fall der Formulierung des „gleichzeitigen Versterbens“ war aktuell Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Mit seinem Urteil vom 19.06.2019 – IV ZB 30/18 hat der BGH entschieden, dass die Formulierung des „gleichzeitigen Ablebens“ oder des „gleichzeitigen Versterbens“ lediglich dahingehend ausgelegt werden könne, dass hiervon auch die Fälle umfasst werden, in welchem die Ehe-/Lebenspartner innerhalb eines kurzen Zeitraums nacheinander versterben und der Überlebende in dieser Zeitspanne daran gehindert sei, ein neues Testament zu errichten. Eine für den Fall des gleichzeitigen Versterbens getroffene Erbeinsetzung gelte aber grundsätzlich nicht für den Fall, dass die Ehe-/Lebenspartner nacheinander in erheblichem zeitlichen Abstand versterben. Der gewählten Formulierung sei keine Andeutung einer generellen Schlusserbeneinsetzung zu entnehmen.
Die Entscheidung des BGH führte im Streitfall dazu, dass von den Ehegatten keine wirksame Schlusserbeneinsetzung getroffen und damit der zuletzt versterbende Ehegatte gemäß der gesetzlichen Erbfolge beerbt wurde.
Die Entscheidung zeigt damit deutlich, wie wichtig es ist, seinen letzten Willen klar, eindeutig und auf diese Weise rechtssicher festzuhalten. In jedem Fall ist eine anwaltliche oder notarielle Beratung zu empfehlen, um sicher zu gehen, dass der eigene letzte Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.