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Strafbefehl erhalten. Was ist jetzt zu tun?

von | 19. August 2026

Für einen Einspruch bleiben grundsätzlich nur zwei Wochen

Verfasst und juristisch geprüft von Rechtsanwalt Jan Oskar Höffmann, Ansprechpartner für Strafrecht bei Höffmann & Partner Rechtsanwälte in Cloppenburg

Stand 16.08.2026

Ein Strafbefehl wirkt auf den ersten Blick häufig wie eine Zahlungsaufforderung. Tatsächlich handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung in einem Strafverfahren. Wer nicht rechtzeitig reagiert, wird rechtskräftig verurteilt, ohne dass zuvor eine öffentliche Hauptverhandlung stattgefunden hat.

Nach § 410 Abs. 1 StPO kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch eingelegt werden. Nach Ablauf dieser Frist steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Deshalb sollte die Frist sofort gesichert werden, auch wenn noch keine Akteneinsicht erfolgt ist.

Ein Einspruch ist jedoch nicht in jedem Fall uneingeschränkt sinnvoll. Das Gericht ist nach einem umfassenden Einspruch nicht an die im Strafbefehl festgesetzte Strafe gebunden. Es kann nach einer Hauptverhandlung auch eine höhere Strafe verhängen. Die richtige Strategie lässt sich deshalb regelmäßig erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte festlegen.

Kurz erklärt

Nach Erhalt eines Strafbefehls sollten Sie das Zustellungsdatum dokumentieren und innerhalb von zwei Wochen Einspruch beim ausstellenden Gericht einlegen. Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich. Anschließend kann ein Strafverteidiger die Ermittlungsakte prüfen und beurteilen, ob der Einspruch vollständig aufrechterhalten, auf einzelne Punkte beschränkt oder wieder zurückgenommen werden sollte.

Behandeln Sie den Strafbefehl nicht wie eine gewöhnliche Rechnung. Wer die Frist verstreichen lässt, akzeptiert die Rechtskraft mit allen strafrechtlichen und möglichen beruflichen Folgen.

Was ist ein Strafbefehl?

Ein Strafbefehl ermöglicht eine strafrechtliche Verurteilung ohne vorherige Hauptverhandlung. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim zuständigen Gericht eine bestimmte Rechtsfolge. Hält das Gericht den Beschuldigten nach Aktenlage für hinreichend verdächtig und bestehen keine durchgreifenden Bedenken, kann es den Strafbefehl erlassen.

Das Verfahren ist nach § 407 StPO bei Vergehen möglich. Typische Vorwürfe sind beispielsweise Körperverletzung, Betrug, Diebstahl, Beleidigung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort oder Trunkenheit im Verkehr.

Ein Strafbefehl kann unter anderem folgende Rechtsfolgen enthalten.

  1. Eine Geldstrafe
  2. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt
  3. Ein Fahrverbot
  4. Die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von höchstens zwei Jahren
  5. Die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten
  6. Unter besonderen Voraussetzungen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird

Eine Freiheitsstrafe im Strafbefehl setzt voraus, dass der Angeschuldigte einen Verteidiger hat. Das Gericht muss den Angeschuldigten vor Erlass des Strafbefehls nicht persönlich anhören. Deshalb kann der Strafbefehl für Betroffene überraschend eintreffen.

Wie lange läuft die Einspruchsfrist?

Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Entscheidend ist nicht, wann Sie den Strafbefehl tatsächlich gelesen haben. Maßgeblich ist grundsätzlich der rechtlich wirksame Zustellungszeitpunkt.

Wird der Strafbefehl beispielsweise am 05.08.2026 zugestellt, endet die Einspruchsfrist grundsätzlich mit Ablauf des 19.08.2026. Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet die Frist nach § 43 Abs. 2 StPO mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bewahren Sie den gelben Zustellungsumschlag auf. Auf ihm ist das Zustellungsdatum vermerkt. Über § 37 StPO gelten die strafprozessualen Zustellungsvorschriften in Verbindung mit den entsprechenden Regeln der Zivilprozessordnung. Nach § 180 ZPO kann eine Zustellung unter gesetzlichen Voraussetzungen auch durch Einlegen in den Briefkasten wirksam werden. Der Tag, an dem der Brief später tatsächlich geöffnet wird, ist dann nicht entscheidend.

Bei Zweifeln sollte vorsorglich vom frühestmöglichen Zustellungsdatum ausgegangen und sofort Einspruch eingelegt werden. Für die Fristwahrung kommt es auf den rechtzeitigen Eingang beim zuständigen Gericht an. Das bloße Absenden am letzten Tag genügt nicht.

Wie wird Einspruch eingelegt?

Der Einspruch muss bei dem Gericht eingelegt werden, das den Strafbefehl erlassen hat. Das zuständige Gericht und das Aktenzeichen stehen auf dem Strafbefehl.

Nach § 410 Abs. 1 StPO kann der Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Ein unterschriebener Brief muss innerhalb der Frist beim Gericht eingehen. Alternativ kann der Einspruch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden. Rechtsanwälte reichen ihn regelmäßig über den sicheren elektronischen Rechtsverkehr ein.

Eine gewöhnliche E-Mail ist kein verlässlicher Weg. Für elektronische Dokumente gelten die besonderen Anforderungen des § 32a StPO. Wer kurz vor Fristablauf selbst tätig werden muss, sollte unmittelbar mit dem Gericht oder einem Strafverteidiger klären, wie der fristgerechte Eingang sicher nachgewiesen werden kann.

Muss der Einspruch begründet werden?

Nein. Für die wirksame Einlegung genügt zunächst die eindeutige Erklärung, dass gegen den bezeichneten Strafbefehl Einspruch eingelegt wird. Eine Begründung kann nach Akteneinsicht folgen.

Eine kurze fristwahrende Erklärung kann wie folgt formuliert werden.

An das Amtsgericht [Ort]

Aktenzeichen [Aktenzeichen]

Gegen den Strafbefehl vom [Datum], zugestellt am [Datum], lege ich Einspruch ein.

[Name und Unterschrift]

Diese Erklärung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Sie kann aber die Frist sichern, wenn eine abschließende Beratung vor Fristablauf nicht mehr möglich ist.

Soll der Einspruch vollständig oder beschränkt eingelegt werden?

Nach § 410 Abs. 2 StPO kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Das kann sinnvoll sein, wenn nicht der Tatvorwurf selbst, sondern nur eine einzelne Rechtsfolge angegriffen werden soll.

Vollständiger Einspruch

Ein vollständiger Einspruch eröffnet die erneute Prüfung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs. Er kommt insbesondere in Betracht, wenn der Tatvorwurf bestritten wird, entlastende Beweismittel nicht berücksichtigt wurden oder erhebliche rechtliche Zweifel bestehen.

Beschränkung auf die Tagessatzhöhe

Ist nur das angenommene Einkommen falsch, kann der Einspruch auf die Höhe eines einzelnen Tagessatzes beschränkt werden. Die Zahl der Tagessätze und der Schuldspruch werden dann grundsätzlich nicht mehr angegriffen.

Unter den Voraussetzungen des § 411 Abs. 1 StPO kann das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. In diesem besonderen schriftlichen Verfahren darf die Festsetzung nicht zum Nachteil des Angeklagten verändert werden.

Beschränkung auf die Anzahl der Tagessätze

Die Anzahl der Tagessätze spiegelt das Gewicht der Tat und die Schuld wider. Eine Beschränkung auf diese Anzahl kann in Betracht kommen, wenn der Schuldspruch akzeptiert wird, die Strafe aber als zu hoch angesehen wird. Dabei können insbesondere die Grenze von 90 Tagessätzen und mögliche Folgen für ein Führungszeugnis eine Rolle spielen.

Beschränkung auf eine weitere Rechtsfolge

Ein Einspruch kann je nach Fall auch auf ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Sperrfrist oder eine Einziehung bezogen werden. Ob eine solche Beschränkung rechtlich wirksam und strategisch sinnvoll ist, sollte anhand des genauen Strafbefehls geprüft werden.

Eine vorschnelle Beschränkung kann nicht angegriffene Teile rechtskräftig werden lassen. Deshalb ist es häufig sicherer, zunächst unbeschränkt Einspruch einzulegen und erst nach Akteneinsicht über eine Beschränkung zu entscheiden.

Wie wird eine Geldstrafe berechnet?

Eine Geldstrafe besteht aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines einzelnen Tagessatzes.

Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld und der Schwere der Tat. Die Tagessatzhöhe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Nach § 40 StGB geht das Gericht in der Regel vom durchschnittlichen Nettoeinkommen aus, das der Betroffene an einem Tag hat oder haben könnte.

Als grobe Ausgangsrechnung wird das monatliche Nettoeinkommen häufig durch 30 geteilt. Unterhaltspflichten, besondere Belastungen, unregelmäßige Einkünfte und weitere Umstände können eine abweichende Bewertung rechtfertigen.

Ein Beispiel verdeutlicht die wirtschaftliche Bedeutung. Setzt der Strafbefehl 60 Tagessätze zu je 80,- EUR fest, beträgt die Geldstrafe insgesamt 4.800,- EUR. Beruht die Tagessatzhöhe auf einem zu hoch geschätzten Einkommen und wären tatsächlich 60,- EUR angemessen, reduziert sich die Gesamtsumme bei unveränderter Anzahl auf 3.600,- EUR.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse sollten durch aktuelle Unterlagen belegt werden. Dazu können Lohnabrechnungen, Leistungsbescheide, Nachweise über Unterhaltszahlungen und Belege über erhebliche unvermeidbare Belastungen gehören.

Warum sind 90 Tagessätze besonders wichtig?

Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist auch bei einer Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen eine strafrechtliche Verurteilung. Sie wird nach § 4 BZRG in das Bundeszentralregister eingetragen.

Eine einzelne Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG grundsätzlich nicht in ein einfaches Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Davon bestehen gesetzliche Ausnahmen. Für ein erweitertes oder behördliches Führungszeugnis können ebenfalls Besonderheiten gelten.

Die verbreitete Aussage, man sei bei höchstens 90 Tagessätzen nicht vorbestraft, ist deshalb zu ungenau. Richtig ist, dass die Verurteilung unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht im einfachen Führungszeugnis erscheint. Sie bleibt dennoch eine rechtskräftige Verurteilung und eine Eintragung im Bundeszentralregister.

Besteht bereits eine weitere Registereintragung, kann auch eine neue Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen im Führungszeugnis sichtbar werden. Gerade bei Vorbelastungen muss die Registerlage deshalb genau geprüft werden.

Kann die Strafe nach dem Einspruch höher werden?

Ja. Nach § 411 Abs. 4 StPO ist das Gericht bei der späteren Urteilsfällung nicht an den Ausspruch des Strafbefehls gebunden, soweit Einspruch eingelegt wurde.

Es besteht bei einem umfassenden Einspruch kein allgemeines Verschlechterungsverbot. Das Gericht kann nach der Beweisaufnahme eine niedrigere Strafe, dieselbe Strafe oder eine höhere Strafe verhängen. Auch zusätzliche Rechtsfolgen können innerhalb der gesetzlichen Grenzen in Betracht kommen.

Dieses Risiko bedeutet nicht, dass von einem berechtigten Einspruch abzuraten wäre. Es macht jedoch eine vorherige Akteneinsicht und eine realistische Bewertung der Beweislage erforderlich. Ein Einspruch sollte nicht allein aus allgemeiner Unzufriedenheit geführt werden, sondern ein klares Verteidigungsziel verfolgen.

Was geschieht nach dem Einspruch?

Ist der Einspruch rechtzeitig und zulässig, beraumt das Gericht grundsätzlich eine Hauptverhandlung an. Der Strafbefehl übernimmt dann die Funktion der Anklageschrift.

In der Hauptverhandlung werden der Tatvorwurf und die angegriffenen Rechtsfolgen geprüft. Zeugen können vernommen, Urkunden verlesen und weitere Beweise erhoben werden. Der Angeklagte darf schweigen. Ob eine Einlassung sinnvoll ist, sollte erst nach Akteneinsicht und Abstimmung der Verteidigungsstrategie entschieden werden.

In bestimmten Fällen kann der Angeklagte nach § 411 Abs. 2 StPO durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten werden. Das sollte vorab mit dem Gericht geklärt werden. Wer ohne ausreichende Entschuldigung und ohne wirksame Vertretung der Hauptverhandlung fernbleibt, riskiert nach § 412 StPO die Verwerfung des Einspruchs.

Kann der Einspruch wieder zurückgenommen werden?

Ein Einspruch kann grundsätzlich bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils zurückgenommen werden. Nach Beginn der Hauptverhandlung kann hierfür die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich sein.

Eine Rücknahme kann sinnvoll sein, wenn die Akteneinsicht eine ungünstigere Beweislage zeigt oder das Risiko einer höheren Strafe die erreichbaren Vorteile überwiegt. Mit der wirksamen Rücknahme wird der Strafbefehl rechtskräftig. Die Entscheidung sollte deshalb nicht ohne Kenntnis der vollständigen Folgen getroffen werden.

Was passiert bei versäumter Frist?

Ein verspäteter Einspruch wird grundsätzlich als unzulässig verworfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nach § 44 StPO nur in Betracht, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde.

Der Antrag muss nach § 45 StPO grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Die Gründe müssen glaubhaft gemacht und der versäumte Einspruch innerhalb dieser Frist nachgeholt werden.

Eine Wiedereinsetzung ist kein Ersatz für einen rechtzeitigen Einspruch. Wer den Strafbefehl verspätet entdeckt, sollte noch am selben Tag Einspruch einlegen und prüfen lassen, ob zusätzlich ein Wiedereinsetzungsantrag begründet werden kann.

Kann die Geldstrafe in Raten gezahlt werden?

Wenn der Strafbefehl rechtskräftig wird und die Geldstrafe nicht sofort gezahlt werden kann, kommen Zahlungserleichterungen in Betracht. Nach § 42 StGB kann eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung bewilligt werden, wenn eine sofortige Zahlung nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zumutbar ist.

Ein Antrag auf Ratenzahlung ersetzt keinen Einspruch. Wer den Schuldspruch, die Anzahl der Tagessätze oder die Tagessatzhöhe angreifen möchte, muss trotzdem die zweiwöchige Einspruchsfrist einhalten.

Eine uneinbringliche Geldstrafe kann nach § 43 StGB zu einer Ersatzfreiheitsstrafe führen. Zwei Tagessätze entsprechen dabei einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Bei Zahlungsschwierigkeiten sollte deshalb frühzeitig eine tragfähige Regelung beantragt werden.

Was sollte ein Strafverteidiger prüfen?

Nach Akteneinsicht sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen.

  1. Ist die beschuldigte Person sicher als Täter identifiziert?
  2. Sind Zeugenaussagen widerspruchsfrei und belastbar?
  3. Wurden entlastende Umstände ausreichend ermittelt?
  4. Sind Beweismittel rechtmäßig erhoben und verwertbar?
  5. Ist der Sachverhalt rechtlich zutreffend eingeordnet?
  6. Ist die Anzahl der Tagessätze angemessen?
  7. Beruht die Tagessatzhöhe auf zutreffenden Einkommensdaten?
  8. Drohen Folgen für Fahrerlaubnis, Beruf, Aufenthalt oder ein Führungszeugnis?
  9. Ist ein vollständiger oder ein beschränkter Einspruch zweckmäßig?
  10. Besteht bei einer Hauptverhandlung das Risiko einer höheren Strafe?

Das Ziel kann je nach Aktenlage ein Freispruch, eine Einstellung, eine geringere Anzahl von Tagessätzen, eine niedrigere Tagessatzhöhe oder der Wegfall einer weiteren Rechtsfolge sein. Ein seriöses Ergebnisversprechen ist vor Akteneinsicht nicht möglich.

Häufige Fragen zum Strafbefehl

Ist ein Strafbefehl bereits eine Verurteilung?

Der Strafbefehl wird zur rechtskräftigen Verurteilung, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen wirksam Einspruch eingelegt wird. Danach steht er nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Muss ich den Strafbefehl sofort bezahlen?

Vor Ablauf der Einspruchsfrist sollte zunächst geprüft werden, ob der Strafbefehl akzeptiert oder angegriffen wird. Eine vorschnelle Zahlung ersetzt nicht die rechtliche Prüfung. Die zweiwöchige Frist läuft unabhängig davon weiter.

Kann ich zunächst ohne Anwalt Einspruch einlegen?

Ja. Der Einspruch kann selbst schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang beim ausstellenden Gericht. Für die anschließende Akteneinsicht und Strategie sollte anwaltliche Unterstützung geprüft werden.

Braucht der Einspruch eine Begründung?

Nein. Eine Begründung ist für die fristwahrende Einlegung nicht erforderlich. Sie sollte regelmäßig erst nach Akteneinsicht erfolgen.

Reicht eine E-Mail an das Gericht?

Eine gewöhnliche E-Mail erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht verlässlich. Elektronische Einreichungen müssen den besonderen Vorgaben des § 32a StPO entsprechen. Nutzen Sie bei laufender Frist einen sicheren Übermittlungsweg.

Beginnt die Frist erst, wenn ich den Brief öffne?

Nein. Maßgeblich ist grundsätzlich die wirksame Zustellung. Diese kann bereits durch Einlegen in den Briefkasten erfolgen. Bewahren Sie den Zustellungsumschlag auf und lassen Sie Unklarheiten sofort prüfen.

Kommt es nach jedem Einspruch zu einer Hauptverhandlung?

Grundsätzlich wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Bei einem auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch kann unter den Voraussetzungen des § 411 Abs. 1 StPO mit Zustimmung der Beteiligten auch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden werden.

Kann ich mich in der Hauptverhandlung vertreten lassen?

Unter den Voraussetzungen des § 411 Abs. 2 StPO kann eine Vertretung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht möglich sein. Ob persönliches Erscheinen erforderlich bleibt, muss anhand der Ladung und der gerichtlichen Anordnungen geprüft werden.

Kann nach dem Einspruch eine höhere Strafe verhängt werden?

Ja. Soweit Einspruch eingelegt wurde, ist das Gericht nicht an die Rechtsfolge des Strafbefehls gebunden. Eine höhere Strafe ist möglich. Das Risiko muss vor einer Hauptverhandlung anhand der Akte bewertet werden.

Steht ein Strafbefehl im Führungszeugnis?

Eine rechtskräftige Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Eine einzelne Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen erscheint unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG grundsätzlich nicht im einfachen Führungszeugnis. Vorbelastungen und gesetzliche Ausnahmen können zu einem anderen Ergebnis führen.

Kann ich die Geldstrafe in Raten zahlen?

Ja, wenn eine sofortige Zahlung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zumutbar ist, können Zahlungserleichterungen beantragt werden. Ein solcher Antrag wahrt aber nicht die Einspruchsfrist und ändert den Schuldspruch nicht.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

  1. Ein Strafbefehl kann ohne vorherige Hauptverhandlung zu einer rechtskräftigen Verurteilung führen.
  2. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung.
  3. Der Einspruch muss rechtzeitig beim ausstellenden Gericht eingehen.
  4. Eine Begründung ist zur Fristwahrung zunächst nicht erforderlich.
  5. Der Einspruch kann vollständig oder auf einzelne Punkte beschränkt werden.
  6. Nach einem umfassenden Einspruch kann auch eine höhere Strafe verhängt werden.
  7. Eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen ist trotzdem eine strafrechtliche Verurteilung.
  8. Vor einer Beschränkung oder Rücknahme sollte die Ermittlungsakte geprüft werden.
  9. Wer die Frist unverschuldet versäumt, muss eine mögliche Wiedereinsetzung unverzüglich prüfen lassen.
  10. Eine Ratenzahlung ersetzt keinen Einspruch.

Strafbefehl erhalten?

Wenn Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wurde, sollte zunächst die zweiwöchige Frist gesichert werden. Anschließend können Tatvorwurf, Beweislage, Tagessätze und mögliche Nebenfolgen anhand der Ermittlungsakte geprüft werden.

Rechtsanwalt Jan Oskar Höffmann ist Ihr Ansprechpartner für Strafrecht bei Höffmann & Partner Rechtsanwälte in Cloppenburg. Er verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Strafverfahren und berät zur richtigen Vorgehensweise nach einem Strafbefehl.

Nutzen Sie die Kontaktseite von Höffmann & Partner Rechtsanwälte oder rufen Sie Rechtsanwalt Jan Oskar Höffmann unter 04471 1766750 an. Halten Sie den Strafbefehl, den gelben Zustellungsumschlag und das Aktenzeichen bereit.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Orientierung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Quellen

  1. § 32a StPO zum elektronischen Rechtsverkehr
  2. § 37 StPO zu Zustellungen
  3. § 43 StPO zur Berechnung von Wochenfristen
  4. § 44 StPO zur Wiedereinsetzung
  5. § 45 StPO zu den Anforderungen an den Wiedereinsetzungsantrag
  6. § 407 StPO zu den zulässigen Rechtsfolgen eines Strafbefehls
  7. § 408 StPO zur richterlichen Entscheidung über den Strafbefehlsantrag
  8. § 409 StPO zum Inhalt des Strafbefehls
  9. § 410 StPO zu Form, Frist und Beschränkung des Einspruchs
  10. § 411 StPO zum Verfahren nach dem Einspruch
  11. § 412 StPO zu den Folgen des Ausbleibens
  12. § 180 ZPO zur Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
  13. § 40 StGB zur Bemessung der Geldstrafe
  14. § 42 StGB zu Zahlungserleichterungen
  15. § 43 StGB zur Ersatzfreiheitsstrafe
  16. § 4 BZRG zu Registereintragungen
  17. § 32 BZRG zum Inhalt des Führungszeugnisses