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Darf die Polizei mein Handy per Fingerabdruck entsperren?

von | 30. August 2026

BGH nennt Voraussetzungen für den biometrischen Zugriff auf Smartphones

Verfasst und juristisch geprüft von Rechtsanwalt Jan Oskar Höffmann, Ansprechpartner für Strafrecht bei Höffmann & Partner Rechtsanwälte in Cloppenburg

Stand 16.08.2026

Darf die Polizei bei einer Hausdurchsuchung meinen Finger gegen meinen Willen auf den Sensor des Smartphones legen? Muss ich meinen PIN nennen? Und bedeutet ein entsperrtes Handy, dass sämtliche Nachrichten, Bilder und Kontodaten ausgewertet werden dürfen?

Die kurze Antwort lautet, dass eine zwangsweise Entsperrung per Fingerabdruck zulässig sein kann. Sie ist aber kein Freibrief für einen unbegrenzten Zugriff. Der Bundesgerichtshof verlangt eine tragfähige strafprozessuale Grundlage, regelmäßig eine vorherige gerichtliche Kontrolle und eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im konkreten Einzelfall.

Mit Beschluss vom 13.03.2025, 2 StR 232/24 hat der Bundesgerichtshof erstmals höchstrichterlich entschieden, dass der Finger eines Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen dessen Willen auf den Fingerabdrucksensor eines Mobiltelefons geführt werden darf. Die Entscheidung betrifft ausdrücklich den Fingerabdruck. Die Preisgabe eines PIN-Codes und die spätere Auswertung der gespeicherten Daten sind davon zu unterscheiden.

Kurz erklärt

Nach dem BGH kann § 81b Abs. 1 StPO zusammen mit den Vorschriften über Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme eine zwangsweise Entsperrung per Fingerabdruck tragen. Im entschiedenen Fall lag ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor, der gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen diente. Außerdem war der beabsichtigte Datenzugriff nach Auffassung des Gerichts verhältnismäßig.

Beschuldigte müssen einen PIN oder ein Passwort nicht freiwillig nennen. Sie dürfen schweigen und sollten einer freiwilligen Entsperrung nicht vorschnell zustimmen. Eine rechtmäßige Zwangsmaßnahme sollte jedoch nicht körperlich verhindert werden. Ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, lässt sich anschließend gerichtlich überprüfen.

Worum ging es vor dem Bundesgerichtshof?

Gegen den späteren Angeklagten bestand der Verdacht, gegen ein rechtskräftig verhängtes Berufsverbot verstoßen zu haben. Das Amtsgericht Köln ordnete am 11.03.2021 die Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Person an. Die Durchsuchung sollte auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dienen, weil die Ermittlungsbehörden dort beweiserhebliche Daten vermuteten.

Bei der Durchsuchung am 12.03.2021 fanden Polizeibeamte zwei Mobiltelefone. Der Beschuldigte war nicht bereit, die Geräte freiwillig zu entsperren. Daraufhin ordnete ein Polizeibeamter an, den rechten Zeigefinger des Beschuldigten mit unmittelbarem Zwang auf die Fingerabdrucksensoren zu führen. Die entsperrten Geräte wurden anschließend an einen Datensicherer übergeben.

Im Strafverfahren widersprach die Verteidigung der Verwertung der auf den Geräten gefundenen Beweise. Sie argumentierte unter anderem, für das zwangsweise Fingerauflegen fehle eine gesetzliche Grundlage und die Selbstbelastungsfreiheit sei verletzt.

Der Bundesgerichtshof folgte dem nicht. Er hielt die Beweisgewinnung im konkreten Fall für rechtmäßig und verwarf die Revision insoweit.

Warum durfte der Finger zwangsweise aufgelegt werden?

§ 81b Abs. 1 StPO erlaubt unter anderem, Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufzunehmen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorzunehmen, soweit dies für die Durchführung des Strafverfahrens notwendig ist.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist das Auflegen eines Fingers auf den Sensor jedenfalls eine solche ähnliche Maßnahme. Der Sensor stellt äußere, dauerhafte Körpermerkmale fest und gleicht sie mit den im Gerät hinterlegten biometrischen Merkmalen ab. Der BGH behandelt den Finger damit als körperlichen Schlüssel.

Dass der Gesetzgeber beim Erlass der Vorschrift moderne Smartphones noch nicht im Blick hatte, änderte für den BGH nichts. Das Gericht versteht die Vorschrift technikoffen. Sie soll danach auch Ermittlungsmaßnahmen erfassen können, die sich erst durch neue technische Entwicklungen ergeben haben.

Verletzt das nicht die Selbstbelastungsfreiheit?

Der BGH verneinte einen Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit. Er unterscheidet zwischen aktiver Mitwirkung und dem Dulden einer Ermittlungsmaßnahme.

Ein Beschuldigter muss nicht aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken. Er darf zur Sache schweigen und muss grundsätzlich kein eigenes Wissen offenbaren. Nach der Wertung des BGH ist das zwangsweise Führen des Fingers auf einen Sensor jedoch keine Aussage und keine aktive geistige Mitwirkung. Der Beschuldigte muss die körperliche Maßnahme lediglich dulden.

Diese Abgrenzung ist für die Praxis entscheidend. Sie erklärt, warum Fingerabdruck und PIN rechtlich nicht gleichbehandelt werden.

Muss ich meinen PIN oder mein Passwort nennen?

Nein. Als Beschuldigter müssen Sie einen PIN, ein Passwort oder ein Entsperrmuster nicht freiwillig offenbaren. § 136 Abs. 1 StPO sichert das Recht, sich nicht zur Beschuldigung zu äußern. Für eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung verweist § 163a Abs. 4 StPO auf dieses Schweigerecht.

Die Nennung eines Codes gibt Wissen preis und verlangt eine aktive Erklärung. Das unterscheidet sie vom bloßen Dulden einer körperlichen Maßnahme. Die Entscheidung 2 StR 232/24 ändert an diesem Unterschied nichts. Sie betrifft gerade nicht die Verpflichtung, einen PIN zu nennen oder selbst in das Gerät einzugeben.

Sie können daher sachlich erklären, dass Sie keine Zugangsdaten herausgeben und einer freiwilligen Entsperrung nicht zustimmen. Weitere Erklärungen zum Gerät, zu einzelnen Apps, zu Kommunikationspartnern oder zu gespeicherten Inhalten sollten ohne Kenntnis der Ermittlungsakte ebenfalls unterbleiben.

Das Entsperren und die Datenauswertung sind zwei verschiedene Maßnahmen

Der BGH trennt den Vorgang in mehrere rechtliche Schritte.

1. Entsperren mit dem Finger

Das zwangsweise Auflegen des Fingers stützt der BGH auf § 81b Abs. 1 StPO. Die Vorschrift betrifft nach seiner Auffassung den körperlichen Entsperrvorgang.

2. Sicherstellen oder Beschlagnahmen des Geräts

Ein Smartphone und die darauf gespeicherten Daten können nach § 94 StPO als mögliche Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Bei einer Durchsuchung des Beschuldigten bildet § 102 StPO eine zentrale Grundlage. Eine Durchsuchung wird nach § 105 StPO grundsätzlich durch einen Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug gelten gesetzliche Ausnahmen.

3. Durchsicht und Sicherung von Daten

Die Durchsicht elektronischer Speichermedien richtet sich insbesondere nach § 110 StPO. Die Vorschrift erlaubt unter ihren Voraussetzungen auch die Sicherung von Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können.

Die Befugnis zum Entsperren bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jeder gespeicherte Inhalt für jeden Zweck ausgewertet werden darf. Die Auswertung bleibt an den konkreten Ermittlungszweck gebunden und muss verhältnismäßig sein.

Welche Voraussetzungen nennt der BGH?

Der amtliche Leitsatz ist bewusst eng formuliert. Das zwangsweise Fingerauflegen ist nach dem BGH jedenfalls dann gedeckt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Es geht um den Finger der beschuldigten Person

§ 81b Abs. 1 StPO richtet sich an Beschuldigte. Die Entscheidung ermächtigt nicht ohne Weiteres dazu, den Finger eines unbeteiligten Angehörigen, Zeugen oder sonstigen Dritten als Schlüssel zu verwenden. Bei Dritten ist eine gesonderte gesetzliche Grundlage zu prüfen.

Eine richterlich angeordnete Durchsuchung erfasst das Auffinden von Mobiltelefonen

Im entschiedenen Fall hatte ein Richter die Durchsuchung angeordnet und dabei gerade auch nach Mobiltelefonen suchen lassen. Diese vorherige Kontrolle war für den BGH von erheblicher Bedeutung. Nur in hinreichend begründeten Eilfällen kann eine vorherige gerichtliche Kontrolle entbehrlich sein.

Auf dem Gerät werden beweiserhebliche Daten erwartet

Es müssen nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich auf dem Mobiltelefon Daten befinden, die für die aufzuklärende Tat von Bedeutung sein können. Ein Zugriff zur bloßen Ausforschung anderer Lebensbereiche ist nicht zulässig.

Der Zugriff ist verhältnismäßig

Smartphones enthalten regelmäßig Nachrichten, Fotos, Standortdaten, Notizen, Kalender, Kontakte und weitere höchstpersönliche Informationen. Der BGH bezeichnet den Zugriff deshalb als schwerwiegenden oder sogar besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Tatverdacht, Bedeutung der gesuchten Daten, Schwere des Vorwurfs, Umfang der Auswertung und mögliche mildere Mittel müssen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden.

Der BGH beschränkt die Maßnahme nicht pauschal auf einen festen Katalog schwerer Straftaten. Das bedeutet aber nicht, dass eine Entsperrung bei jedem beliebigen Vorwurf routinemäßig zulässig wäre. Gerade bei weniger gewichtigen Tatvorwürfen kann die Verhältnismäßigkeitsprüfung gegen einen umfassenden Datenzugriff sprechen.

Darf die Polizei anschließend das gesamte Handy durchsuchen?

Nicht grenzenlos. Die Ermittlungsbehörden dürfen nach Daten suchen, die für das konkrete Strafverfahren von Bedeutung sein können. Der Untersuchungszweck und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzen sowohl die Auswahl der Daten als auch den zeitlichen und sachlichen Umfang der Auswertung.

In der Praxis werden Smartphones häufig forensisch gesichert und große Datenbestände technisch ausgewertet. Das ändert nichts daran, dass die rechtliche Relevanz und die Reichweite der Suche überprüfbar bleiben. Je weiter eine Auswertung vom konkreten Tatvorwurf entfernt ist, desto stärker stellt sich die Frage nach ihrer Rechtmäßigkeit.

Besonders sensibel sind Daten aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich sowie Kommunikation, die einem besonderen Schutz unterliegen kann. Welche Daten gesichtet, gesichert oder später als Beweismittel verwendet werden dürfen, muss anhand der Ermittlungsakte und der konkreten Anordnungen geprüft werden.

Gilt die Entscheidung auch für Face ID?

Der BGH-Beschluss betrifft ausdrücklich das Auflegen eines Fingers auf einen Fingerabdrucksensor. Eine Gesichtserkennung war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Teile der Begründung könnten von Ermittlungsbehörden auf andere biometrische Merkmale übertragen werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gesicht zwangsweise vor eine Kamera gehalten oder die Gesichtserkennung auf andere Weise ausgelöst werden darf, hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung jedoch nicht abschließend geklärt. Face ID sollte deshalb nicht ohne Weiteres als bereits höchstrichterlich entschiedener Fall behandelt werden.

Muss der Durchsuchungsbeschluss die Entsperrung ausdrücklich nennen?

Der Durchsuchungsbeschluss im entschiedenen Fall war gerade auf das Auffinden von Mobiltelefonen gerichtet. Der BGH sah darin zusammen mit den weiteren Umständen eine ausreichende vorherige gerichtliche Kontrolle.

Daraus folgt nicht, dass jeder allgemein formulierte Durchsuchungsbeschluss automatisch auch jede Form der Handyentsperrung trägt. Entscheidend sind Wortlaut und Zweck der Anordnung, der konkrete Tatverdacht, die erwarteten Beweismittel und die Verhältnismäßigkeit des Datenzugriffs. Diese Punkte sollten im Einzelfall anhand des vollständigen Beschlusses geprüft werden.

Wie sollten Sie sich bei einer Hausdurchsuchung verhalten?

1. Ruhig bleiben und keinen körperlichen Widerstand leisten

Widersprechen Sie einer Maßnahme mit Worten, wenn Sie nicht einverstanden sind. Versuchen Sie nicht, Beamte körperlich am Zugriff zu hindern. Ein sachlich erklärter Widerspruch wahrt Ihre Position besser und vermeidet zusätzliche Risiken.

2. Vom Schweigerecht Gebrauch machen

Sie müssen den Tatvorwurf nicht erklären und keine spontanen Rechtfertigungen abgeben. Ein geeigneter Satz lautet „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und äußere mich erst nach Rücksprache mit meinem Rechtsanwalt.“

3. Keine PIN und kein Passwort nennen

Geben Sie Codes, Passwörter oder Entsperrmuster nicht freiwillig heraus. Geben Sie auch keine Hinweise darauf, welcher Finger hinterlegt ist, welche Geräte Ihnen gehören oder wo bestimmte Daten gespeichert sind.

4. Einer freiwilligen Entsperrung nicht vorschnell zustimmen

Erklären Sie eindeutig, dass Sie nicht freiwillig entsperren und nicht in eine Datenauswertung einwilligen. Eine solche Erklärung verhindert eine rechtmäßige Zwangsmaßnahme nicht. Sie schafft aber Klarheit darüber, dass keine Einwilligung vorliegt.

5. Durchsuchungsbeschluss und Verzeichnis verlangen

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und bitten Sie um eine Kopie. Notieren Sie, welche Geräte mitgenommen werden. § 107 StPO sieht auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung und ein Verzeichnis der verwahrten oder beschlagnahmten Gegenstände vor.

6. Der Beschlagnahme ausdrücklich widersprechen

Sie können erklären „Ich widerspreche der Sicherstellung und Beschlagnahme.“ Bitten Sie darum, den Widerspruch zu protokollieren. Nach § 98 Abs. 2 StPO kann der Betroffene jederzeit eine gerichtliche Entscheidung über eine Beschlagnahme beantragen.

7. Unverzüglich einen Strafverteidiger anrufen

Bitten Sie darum, Ihren Rechtsanwalt verständigen zu dürfen. Die Durchsuchung wird durch den Anruf nicht automatisch angehalten. Der Verteidiger kann aber frühzeitig den Beschluss prüfen, den Ablauf dokumentieren helfen und spätere Rechtsbehelfe vorbereiten.

8. Keine Daten löschen oder verändern

Versuchen Sie nach Kenntnis von den Ermittlungen nicht, Daten aus der Ferne zu löschen, Geräte zu sperren oder Beweismittel zu verändern. Solche Schritte können die Verteidigung erheblich erschweren und weitere rechtliche Folgen auslösen.

Was kann ein Strafverteidiger nach der Beschlagnahme prüfen?

Eine wirksame Verteidigung beginnt nicht mit einer Erklärung gegenüber der Polizei, sondern mit Akteneinsicht. Danach kann insbesondere geprüft werden,

  1. ob ein ausreichender Tatverdacht bestand,
  2. ob der Durchsuchungsbeschluss Inhalt und Umfang der Maßnahme hinreichend begrenzte,
  3. ob das Mobiltelefon vom Beschluss erfasst war,
  4. ob die vorherige gerichtliche Kontrolle ausreichte oder ein Eilfall tatsächlich vorlag,
  5. ob das zwangsweise Entsperren notwendig und verhältnismäßig war,
  6. ob die Datenauswertung auf den Ermittlungszweck beschränkt blieb,
  7. ob geschützte oder offensichtlich nicht beweiserhebliche Daten betroffen sind,
  8. ob eine gerichtliche Entscheidung über Beschlagnahme oder Fortdauer beantragt werden sollte.

Auch eine rechtswidrige Beweiserhebung führt im deutschen Strafverfahren nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Der BGH betont eine Abwägung anhand der Umstände des Einzelfalls. Deshalb muss die Verteidigung mögliche Fehler früh erkennen, konkret dokumentieren und rechtzeitig beanstanden.

Ist die Entscheidung überzeugend?

Die Entscheidung schafft für die Praxis eine klare höchstrichterliche Linie. Ihre Begründung ist jedoch nicht unumstritten. Kritisiert wird insbesondere, dass § 81b StPO ursprünglich der Feststellung körperlicher Identifikationsmerkmale dient und der Finger beim Entsperren nicht selbst als Beweismittel, sondern als Zugangsschlüssel zu einem umfassenden Datenbestand verwendet wird.

Diese Kritik ist angesichts der enormen Menge persönlicher Daten auf einem Smartphone nachvollziehbar. Ein heutiges Mobiltelefon bildet häufig große Teile des privaten und beruflichen Lebens ab. Der Zugriff kann deshalb wesentlich tiefer reichen als eine klassische Aufnahme von Fingerabdrücken.

Für die Verteidigungspraxis ist gleichwohl die Linie des Bundesgerichtshofs maßgeblich. Erfolgversprechender als ein pauschaler Hinweis auf die Selbstbelastungsfreiheit ist regelmäßig die genaue Prüfung der gerichtlichen Anordnung, der Zweckbindung, der Notwendigkeit und des Umfangs der Datenauswertung.

Häufige Fragen zur Handyentsperrung durch die Polizei

Darf die Polizei meinen Finger mit Gewalt auf den Sensor legen?

Nach dem BGH kann unmittelbarer Zwang zulässig sein, wenn die strafprozessualen Voraussetzungen erfüllt sind. Im entschiedenen Fall lag ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor, der auch dem Auffinden von Mobiltelefonen diente, und der Datenzugriff war verhältnismäßig. Eine pauschale Befugnis für jeden Fall folgt daraus nicht.

Muss ich mein Handy freiwillig entsperren?

Nein. Sie können eine freiwillige Entsperrung und eine Einwilligung in die Auswertung ablehnen. Das schließt nicht aus, dass die Ermittlungsbehörden eine gesetzlich zulässige Zwangsmaßnahme durchführen.

Muss ich meinen PIN nennen oder eingeben?

Nein. Als Beschuldigter müssen Sie Ihr Wissen über einen PIN oder ein Passwort nicht offenlegen und den Code nicht freiwillig eingeben. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und lassen Sie die konkrete Situation anwaltlich prüfen.

Darf die Polizei Face ID verwenden?

Der BGH hat in 2 StR 232/24 nur über einen Fingerabdrucksensor entschieden. Ob seine Begründung vollständig auf Face ID übertragen werden kann, ist durch diesen Beschluss nicht abschließend geklärt.

Darf der Finger meines Partners oder eines Familienmitglieds verwendet werden?

Der BGH stützt seine Entscheidung auf § 81b Abs. 1 StPO, der Maßnahmen an einem Beschuldigten regelt. Für einen nicht beschuldigten Dritten trägt diese Entscheidung den Zwang nicht ohne Weiteres. Eine andere gesetzliche Grundlage müsste gesondert geprüft werden.

Darf die Polizei auch auf Cloud-Daten zugreifen?

§ 110 Abs. 3 StPO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, die Durchsicht auf räumlich getrennte Speichermedien zu erstrecken, wenn vom aufgefundenen Gerät darauf zugegriffen werden kann und sonst ein Datenverlust zu befürchten ist. Ob ein konkreter Cloud-Zugriff davon gedeckt ist, hängt vom Ermittlungszweck, vom technischen Zugriff und von der Verhältnismäßigkeit ab.

Kann ich gegen die Beschlagnahme meines Handys vorgehen?

Ja. Nach § 98 Abs. 2 StPO kann der Betroffene jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Ob ein Antrag sinnvoll ist und welche weiteren Rechtsbehelfe in Betracht kommen, sollte nach Einsicht in den Beschluss und die Ermittlungsakte geprüft werden.

Bekomme ich mein Smartphone schnell zurück?

Das hängt davon ab, ob das Gerät oder eine Datensicherung noch als Beweismittel benötigt wird. Die weitere Beschlagnahme muss verhältnismäßig bleiben. Nach einer forensischen Sicherung kann geprüft werden, ob das Originalgerät noch benötigt wird und eine Herausgabe beantragt werden kann.

Sind rechtswidrig gewonnene Handydaten automatisch unverwertbar?

Nein. Ein Rechtsfehler führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Maßgeblich sind Art und Gewicht des Verstoßes sowie die Umstände des Einzelfalls. Ein möglicher Fehler sollte deshalb frühzeitig und konkret durch die Verteidigung geltend gemacht werden.

Soll ich bei einer polizeilichen Vorladung etwas zum Handy erklären?

Als Beschuldigter sollten Sie ohne vorherige Akteneinsicht grundsätzlich keine Angaben zur Sache, zum Gerät oder zu gespeicherten Inhalten machen. Erst nach Prüfung der Akte lässt sich entscheiden, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

  1. Die Polizei darf ein Smartphone nicht allein deshalb zwangsweise entsperren, weil es einen Fingerabdrucksensor besitzt.
  2. Der BGH hält das zwangsweise Auflegen des Fingers unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig.
  3. Im entschiedenen Fall lag ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor, der auch dem Auffinden von Mobiltelefonen diente.
  4. Die Maßnahme und der beabsichtigte Datenzugriff müssen verhältnismäßig sein.
  5. Ein PIN oder Passwort muss von einem Beschuldigten nicht freiwillig preisgegeben werden.
  6. Das Entsperren, die Beschlagnahme und die Auswertung der Daten sind rechtlich getrennt zu prüfen.
  7. Der Beschluss betrifft den Fingerabdruck und entscheidet die Rechtslage bei Face ID nicht abschließend.
  8. Bei einer Durchsuchung sollten Betroffene schweigen, nicht körperlich widerstehen, keine Zugangsdaten nennen und unverzüglich einen Strafverteidiger kontaktieren.

Handy beschlagnahmt oder Hausdurchsuchung erlebt?

Wurde Ihr Smartphone sichergestellt, zwangsweise entsperrt oder bereits ausgewertet? Dann sollten der Durchsuchungsbeschluss, die Beschlagnahme und der Umfang des Datenzugriffs zeitnah geprüft werden. Geben Sie ohne Akteneinsicht keine Erklärung zu den Vorwürfen oder zu den gespeicherten Inhalten ab.

Rechtsanwalt Jan Oskar Höffmann ist Ihr Ansprechpartner für Strafrecht bei Höffmann & Partner Rechtsanwälte in Cloppenburg. Er verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Strafverfahren und prüft auch Maßnahmen im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen und digitalen Beweismitteln.

Nutzen Sie die Kontaktseite von Höffmann & Partner Rechtsanwälte oder rufen Sie Rechtsanwalt Jan Oskar Höffmann unter 04471 1766750 an.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Orientierung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Quellen

  1. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2025, 2 StR 232/24, vollständige Entscheidungsgründe
  2. Veröffentlichung des BGH-Beschlusses mit amtlichem Leitsatz und wissenschaftlicher Einordnung, NSW 2025, 333
  3. § 81b StPO zu Maßnahmen an Beschuldigten
  4. § 94 StPO zu Sicherstellung und Beschlagnahme
  5. § 98 StPO zum Verfahren bei der Beschlagnahme
  6. § 102 StPO zur Durchsuchung bei Beschuldigten
  7. § 105 StPO zum Verfahren bei der Durchsuchung
  8. § 107 StPO zur Mitteilung und zum Gegenstandsverzeichnis
  9. § 110 StPO zur Durchsicht elektronischer Speichermedien
  10. § 136 StPO zum Schweigerecht des Beschuldigten
  11. § 163a StPO zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung