Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet noch nicht, dass es zu einer Anklage oder Verurteilung kommen muss. Ein erheblicher Teil der Ermittlungsverfahren endet durch eine Einstellung.
Dabei ist jedoch zwischen verschiedenen Formen der Verfahrenseinstellung zu unterscheiden. Besonders relevant sind die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Absatz 2 StPO, die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO und die Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO.
Die Unterschiede können für Beschuldigte erhebliche Bedeutung haben. Dies betrifft nicht nur die Frage, ob eine Zahlung geleistet werden muss, sondern auch mögliche Eintragungen, berufliche Folgen und die Übernahme der Verteidigungskosten.
Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt.
Bieten die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Absatz 2 StPO ein.
Eine solche Einstellung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich der Tatverdacht nicht ausreichend bestätigt hat, die vorhandenen Beweismittel nicht für eine Verurteilung ausreichen oder das vorgeworfene Verhalten bereits keinen Straftatbestand erfüllt.
Die Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO erfolgt ohne Auflagen. Der Beschuldigte muss weder eine Geldzahlung leisten noch einer Einstellung zustimmen.
Aus Sicht der Verteidigung ist sie regelmäßig das günstigste Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens. Sie bringt zum Ausdruck, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht für eine Anklage besteht.
Ist die Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO endgültig?
Eine Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO ist kein gerichtlicher Freispruch. Sie führt deshalb grundsätzlich nicht zu einem endgültigen Strafklageverbrauch.
Werden später neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, kann das Ermittlungsverfahren bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung erneut aufgenommen werden. In der Praxis geschieht dies jedoch nur, wenn tatsächlich neue Erkenntnisse vorliegen.
Auch die verletzte Person kann unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Einstellung vorgehen. Hierfür sieht die Strafprozessordnung ein Beschwerdeverfahren und in bestimmten Fällen ein Klageerzwingungsverfahren vor.
Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO
Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, kann es nach § 153 StPO eingestellt werden, wenn die hypothetische Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Als Vergehen werden Straftaten bezeichnet, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Bei der Entscheidung können insbesondere die Art des Vorwurfs, die Folgen der Tat, eine mögliche Schadenswiedergutmachung, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und bestehende Vorstrafen berücksichtigt werden.
Die Einstellung nach § 153 StPO erfolgt ohne Auflagen. Es muss daher weder eine Geldzahlung geleistet noch eine sonstige Verpflichtung erfüllt werden.
Abhängig vom Stand des Verfahrens können die Zustimmung des Gerichts und die Zustimmung des Beschuldigten erforderlich sein.
Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO
Eine weitere häufige Möglichkeit ist die Einstellung nach § 153a StPO.
Sie kommt ebenfalls nur bei Vergehen in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht und die vorgesehenen Auflagen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.
Eine Einstellung nach § 153a StPO setzt die Zustimmung des Beschuldigten voraus. Ohne diese Zustimmung kann das Verfahren nicht auf dieser Grundlage beendet werden.
Zunächst wird das Verfahren vorläufig eingestellt. Erst wenn die vereinbarten Auflagen vollständig und fristgerecht erfüllt wurden, erfolgt die endgültige Einstellung.
Welche Auflagen können angeordnet werden?
§ 153a StPO sieht unterschiedliche Auflagen und Weisungen vor. Häufig wird die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse vereinbart.
Daneben kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht
- die Wiedergutmachung eines entstandenen Schadens
- die Erbringung einer gemeinnützigen Leistung
- die Erfüllung von Unterhaltspflichten
- die Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich
- die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs
- die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar
Welche Auflage angemessen ist, hängt vom Tatvorwurf, den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten sowie dem bisherigen Verlauf des Verfahrens ab.
Die Höhe einer Geldauflage ist nicht mit einer Geldstrafe gleichzusetzen. Es werden insbesondere keine Tagessätze festgesetzt.
Ist die Zustimmung zu § 153a StPO ein Schuldeingeständnis?
Die Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153a StPO ist für sich genommen kein Schuldeingeständnis. Es kommt weder zu einer Verurteilung noch zu einer gerichtlichen Feststellung der Schuld.
Die Zustimmung kann dennoch eine weitreichende strategische Entscheidung sein. Vor einer Annahme sollte geprüft werden, wie stark der Tatverdacht tatsächlich ist und ob möglicherweise eine Einstellung nach § 170 Absatz 2 oder § 153 StPO erreicht werden kann.
Nicht jede angebotene Einstellung gegen Geldauflage sollte deshalb vorschnell akzeptiert werden. In manchen Verfahren ist die Annahme sinnvoll, weil sich dadurch ein belastendes und mit Risiken verbundenes Gerichtsverfahren vermeiden lässt. In anderen Verfahren sollte zunächst auf eine Einstellung ohne Auflage hingewirkt werden.
Was geschieht, wenn die Auflage nicht erfüllt wird?
Werden die vereinbarten Auflagen nicht vollständig oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, kann das Strafverfahren fortgesetzt werden.
Bereits erbrachte Leistungen werden grundsätzlich nicht erstattet. Es ist deshalb wichtig, nur einer Auflage zuzustimmen, die tatsächlich erfüllt werden kann.
Bei Zahlungsschwierigkeiten sollte frühzeitig über die Verteidigung Kontakt mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aufgenommen werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Frist verlängert oder eine Auflage nachträglich geändert beziehungsweise aufgehoben werden.
Nach vollständiger Erfüllung der Auflagen kann die Tat grundsätzlich nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.
Erscheint die Einstellung im Führungszeugnis?
Die Einstellungen nach § 170 Absatz 2, § 153 und § 153a StPO sind keine strafgerichtlichen Verurteilungen. Sie werden deshalb nicht in das Bundeszentralregister und nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen.
Nach § 3 BZRG werden insbesondere strafgerichtliche Verurteilungen in das Bundeszentralregister eingetragen. Eine Verfahrenseinstellung gehört nicht dazu.
Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Informationen über das Ermittlungsverfahren sofort aus allen behördlichen Systemen gelöscht werden. Strafverfolgungsbehörden können innerhalb der gesetzlichen Speicherfristen weiterhin Kenntnis von dem Verfahren haben.
Können trotz der Einstellung berufliche Folgen entstehen?
Eine strafrechtliche Einstellung beendet zunächst das Strafverfahren. Sie schließt jedoch nicht automatisch aus, dass derselbe Sachverhalt in einem anderen Verfahren berücksichtigt wird.
Das kann insbesondere für Beamte, Soldaten, Berufskraftfahrer, Angehörige bestimmter Heilberufe oder Inhaber waffenrechtlicher und gewerberechtlicher Erlaubnisse von Bedeutung sein.
Auch arbeitsrechtliche, disziplinarrechtliche oder fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen können unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens geprüft werden.
Vor einer Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153a StPO sollten deshalb mögliche Nebenfolgen berücksichtigt werden.
Werden die Anwaltskosten nach einer Einstellung erstattet?
Eine Verfahrenseinstellung führt nicht automatisch dazu, dass die Staatskasse die Kosten der Verteidigung übernimmt.
Wird das Ermittlungsverfahren bereits durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt, besteht grundsätzlich kein allgemeiner Anspruch auf Erstattung der zuvor entstandenen Verteidigerkosten.
Bei einer gerichtlichen Einstellung hängt die Kostenentscheidung von der jeweiligen Einstellungsgrundlage und den Umständen des Verfahrens ab. Nach § 467 Absatz 5 StPO werden die notwendigen Auslagen des Beschuldigten bei einer endgültigen Einstellung nach § 153a StPO nicht der Staatskasse auferlegt.
Die eigenen Verteidigungskosten verbleiben in diesen Fällen daher regelmäßig beim Beschuldigten.
Warum ist die Akteneinsicht so wichtig?
Vor einer Einlassung oder einer Entscheidung über eine angebotene Verfahrenseinstellung sollte zunächst der Inhalt der Ermittlungsakte geprüft werden.
Der Verteidiger kann nach § 147 StPO Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Erst danach lässt sich verlässlich beurteilen, welche Beweismittel vorhanden sind, welche Aussagen gemacht wurden und wie hoch das Risiko einer Anklage tatsächlich ist.
Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte besteht die Gefahr, entlastende Verteidigungsmöglichkeiten zu übersehen oder einer belastenden Auflage zuzustimmen, obwohl eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erreichbar gewesen wäre.
Welche Einstellung sollte angestrebt werden?
Welches Ergebnis realistisch und sinnvoll ist, hängt vom konkreten Verfahren ab.
Vorrangiges Ziel kann eine Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO sein, wenn der Tatvorwurf rechtlich oder tatsächlich nicht nachweisbar ist. Kommt diese nicht in Betracht, kann eine Einstellung nach § 153 StPO ohne Auflage angestrebt werden.
Eine Einstellung nach § 153a StPO kann eine wirtschaftlich und persönlich sinnvolle Lösung sein, wenn dadurch eine Anklage, eine öffentliche Hauptverhandlung und das Risiko einer Verurteilung vermieden werden können.
Die Entscheidung sollte jedoch erst nach Akteneinsicht und einer sorgfältigen Bewertung der Beweislage getroffen werden.
Fazit
Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet mit einer Anklage oder Verurteilung. Die Strafprozessordnung bietet verschiedene Möglichkeiten, ein Verfahren frühzeitig zu beenden.
Eine Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO erfolgt mangels hinreichenden Tatverdachts. § 153 StPO ermöglicht eine Einstellung wegen Geringfügigkeit ohne Auflage. Bei § 153a StPO muss der Beschuldigte dagegen bestimmte Auflagen oder Weisungen erfüllen.
Welche Form der Einstellung erreichbar und für den Beschuldigten vorteilhaft ist, kann erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte beurteilt werden.
Die Kanzlei Höffmann & Partner Rechtsanwälte übernimmt die Verteidigung in Ermittlungs- und Strafverfahren in Cloppenburg und überregional. Wir beantragen Akteneinsicht, prüfen die Beweislage und erarbeiten eine auf das konkrete Verfahren abgestimmte Verteidigungsstrategie.
Fachlich geprüft
Jan Oskar Höffmann
Rechtsanwalt und Ansprechpartner für Strafrecht
