Nach einem Verkehrsunfall steht das eigene Fahrzeug häufig mehrere Tage oder sogar Wochen nicht zur Verfügung. Wer während dieser Zeit keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt diese Entschädigung jedoch nicht automatisch. Häufig entstehen Streitigkeiten über die Dauer des Fahrzeugausfalls, den täglichen Entschädigungsbetrag oder die Frage, ob ein vorhandener Zweitwagen den Anspruch ausschließt.
Was ist eine Nutzungsausfallentschädigung?
Nach § 249 BGB muss der Geschädigte wirtschaftlich so gestellt werden, wie er ohne den Verkehrsunfall stehen würde.
Die Möglichkeit, ein Fahrzeug jederzeit nutzen zu können, besitzt einen wirtschaftlichen Wert. Kann das Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden, kann deshalb auch dann ein ersatzfähiger Schaden entstehen, wenn kein Mietwagen angemietet wird.
Die Nutzungsausfallentschädigung wird für jeden Tag gezahlt, an dem das Fahrzeug unfallbedingt nicht zur Verfügung steht. Sie ist eine Alternative zur Erstattung von Mietwagenkosten. Für denselben Zeitraum können grundsätzlich nicht gleichzeitig Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt mehrere Punkte voraus.
Das Fahrzeug muss tatsächlich ausgefallen sein
Das Fahrzeug muss durch den Unfall nicht mehr nutzbar sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn es nicht mehr fahrbereit oder nicht mehr verkehrssicher ist.
Bleibt das Fahrzeug trotz der Beschädigung fahrbereit und verkehrssicher, entsteht ein Nutzungsausfall regelmäßig erst für die Zeit der tatsächlichen Reparatur.
Es muss ein Nutzungswille bestehen
Der Geschädigte muss das Fahrzeug während des Ausfallzeitraums tatsächlich nutzen wollen. Der Nutzungswille kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass das Fahrzeug nach dem Unfall zeitnah repariert oder ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird.
Wird das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum weder repariert noch ersetzt, kann die Versicherung den Nutzungswillen bestreiten. Die Gründe für eine verzögerte Reparatur oder Ersatzbeschaffung sollten deshalb dokumentiert werden.
Der Geschädigte muss das Fahrzeug nutzen können
Neben dem Nutzungswillen ist die Nutzungsmöglichkeit erforderlich. Wer das Fahrzeug etwa wegen eines längeren Krankenhausaufenthalts überhaupt nicht hätte nutzen können, kann für diesen Zeitraum grundsätzlich keinen Nutzungsausfall verlangen.
Die Beurteilung hängt jedoch vom Einzelfall ab. Wird das Fahrzeug regelmäßig auch von Familienangehörigen genutzt, kann trotz einer persönlichen Verhinderung des Eigentümers eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit bestanden haben.
Der Fahrzeugausfall muss spürbar sein
Es muss ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil entstanden sein. Dies ist bei einem im Alltag genutzten Fahrzeug regelmäßig der Fall, wenn kein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht.
Der Bundesgerichtshof verlangt, dass der Geschädigte das ausgefallene Fahrzeug für seine alltägliche Lebensführung tatsächlich benötigt hätte. BGH, Urteil vom 07.10.2025, VI ZR 246/24
Für welchen Zeitraum wird Nutzungsausfall gezahlt?
Bei einem reparaturfähigen Fahrzeug umfasst der ersatzfähige Zeitraum grundsätzlich die erforderliche Reparaturdauer.
Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit, können zusätzlich die Zeit bis zur Begutachtung des Schadens und eine angemessene Überlegungszeit berücksichtigt werden. Der Geschädigte darf zunächst das Sachverständigengutachten abwarten und anschließend entscheiden, ob das Fahrzeug repariert oder ein Ersatzfahrzeug angeschafft werden soll.
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden richtet sich der Zeitraum grundsätzlich nach der erforderlichen Wiederbeschaffungsdauer. Diese wird üblicherweise im Gutachten des Sachverständigen angegeben.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf berücksichtigt grundsätzlich auch die Dauer der Schadensbegutachtung und eine angemessene Überlegungsfrist. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2021, 1 U 77/20
Was gilt bei einer längeren Reparaturdauer?
Die im Gutachten angegebene Reparaturdauer ist lediglich eine Prognose. Tatsächlich können sich Reparaturen durch fehlende Ersatzteile, zusätzliche festgestellte Schäden oder eine hohe Auslastung der Werkstatt verzögern.
Solche Verzögerungen führen nicht automatisch zu einer Kürzung des Anspruchs. Voraussetzung ist jedoch, dass der Geschädigte die Reparatur zeitnah beauftragt und die Verzögerung nicht selbst verursacht hat.
Werkstattmitteilungen über fehlende Ersatzteile, Terminverschiebungen oder nachträglich festgestellte Schäden sollten aufbewahrt werden. Dadurch lässt sich gegenüber der Versicherung erklären, weshalb das Fahrzeug länger als ursprünglich angenommen ausgefallen ist.
Kann der Geschädigte die Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht vorfinanzieren, sollte die gegnerische Versicherung unverzüglich darüber informiert und zur Zahlung eines Vorschusses aufgefordert werden. Anderenfalls kann die Versicherung einwenden, der Geschädigte habe seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verletzt.
Wie hoch ist die Nutzungsausfallentschädigung?
Die Höhe richtet sich insbesondere nach Fahrzeugtyp, Modell, Motorisierung, Alter und Ausstattung. In der Regulierungspraxis werden hierfür anerkannte Nutzungsausfalltabellen verwendet.
Das Fahrzeug wird einer bestimmten Entschädigungsgruppe zugeordnet. Für diese Gruppe ergibt sich ein täglicher Entschädigungsbetrag, der mit der Anzahl der ersatzfähigen Ausfalltage multipliziert wird.
Bei älteren Fahrzeugen kann eine Herabstufung vorgenommen werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass für ein älteres Fahrzeug überhaupt keine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt wird. Maßgeblich sind das Alter und der konkrete Zustand des Fahrzeugs.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält die Verwendung anerkannter Tabellen auch bei älteren Fahrzeugen grundsätzlich für zulässig. Dem Alter kann durch eine Herabstufung innerhalb der Entschädigungsgruppen Rechnung getragen werden. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012, 1 U 139/11
Ist Nutzungsausfall auch bei fiktiver Abrechnung möglich?
Bei einer fiktiven Abrechnung werden die Reparaturkosten auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens verlangt, ohne dass eine Reparaturrechnung vorgelegt wird.
Diese Form der Abrechnung schließt eine Nutzungsausfallentschädigung nicht grundsätzlich aus. Der Nutzungsausfall selbst kann jedoch nicht lediglich fiktiv berechnet werden. Der Geschädigte muss nachweisen, dass ihm das Fahrzeug tatsächlich für einen bestimmten Zeitraum nicht zur Verfügung stand.
Bei einer Reparatur in Eigenleistung sollte daher genau dokumentiert werden, wann die Arbeiten begonnen und abgeschlossen wurden. Geeignet sind insbesondere Fotos, Rechnungen über Ersatzteile, Werkstattunterlagen oder eine sachverständige Reparaturbestätigung.
Fehlt ein nachvollziehbarer Vortrag zur tatsächlichen Reparaturdauer und zur Entbehrung des Fahrzeugs, kann der Anspruch abgelehnt werden. OLG Hamm, Urteil vom 17.05.2022, 7 U 68/21
Schließt ein Zweitwagen den Anspruch aus?
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2025 besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Geschädigte selbst über ein weiteres Fahrzeug verfügt und dessen ersatzweise Nutzung zumutbar ist.
Nicht erforderlich ist, dass das Ersatzfahrzeug hinsichtlich Ausstattung, Leistung oder Ansehen dem beschädigten Fahrzeug entspricht. Im entschiedenen Fall hielt der Bundesgerichtshof die Nutzung eines Citroën DS3 CROSS anstelle eines unfallbeschädigten Porsche 911 für zumutbar. Ein anderes Fahrgefühl oder ein geringeres Ansehen des Ersatzfahrzeugs begründen für sich genommen keinen ersatzfähigen Vermögensnachteil.
Entscheidend ist, ob das vorhandene Fahrzeug die alltägliche Mobilität in zumutbarer Weise sicherstellen kann. Benötigt ein Ehepartner den Zweitwagen selbst oder eignet er sich aus anderen konkreten Gründen nicht als Ersatz, kann weiterhin ein fühlbarer Nutzungsausfall vorliegen.
Was gilt bei einem geliehenen Fahrzeug?
Stellt ein am Unfall nicht beteiligter Dritter dem Geschädigten vorübergehend und unentgeltlich ein Fahrzeug zur Verfügung, entfällt der Anspruch nicht automatisch.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2025 soll eine freiwillige Hilfeleistung eines rechtlich nicht betroffenen Dritten den Unfallverursacher grundsätzlich nicht entlasten. Das kann etwa relevant werden, wenn Freunde oder Verwandte vorübergehend ihr Fahrzeug zur Verfügung stellen.
Anders kann es liegen, wenn der Eigentümer oder Leasinggeber des beschädigten Fahrzeugs selbst ein Ersatzfahrzeug anmietet und dieses dem Geschädigten überlässt. Ist die gegnerische Versicherung dadurch einem Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten ausgesetzt, kann für denselben Zeitraum keine zusätzliche Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden.
Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung?
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sollte frühzeitig geprüft werden, ob ein Mietwagen tatsächlich benötigt wird oder eine Nutzungsausfallentschädigung wirtschaftlich sinnvoller ist.
Wer nur wenige Fahrten benötigt und vorübergehend auf andere Verkehrsmittel ausweichen kann, vermeidet mit der Nutzungsausfallentschädigung mögliche Streitigkeiten über die Erforderlichkeit und Höhe der Mietwagenkosten.
Wer dagegen täglich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, kann einen Mietwagen benötigen. Dabei muss das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet werden. Insbesondere sollten Fahrzeugklasse, Mietdauer und angebotener Tarif sorgfältig geprüft werden.
Welche Unterlagen sollten aufbewahrt werden?
Für die Durchsetzung der Nutzungsausfallentschädigung sollten insbesondere das Sachverständigengutachten, die Reparaturrechnung, Werkstattunterlagen, die Reparaturbestätigung und der Nachweis über eine Ersatzbeschaffung aufbewahrt werden.
Ebenso sollten der Beginn und das Ende des tatsächlichen Fahrzeugausfalls festgehalten werden. Verzögert sich die Reparatur, sollten die Gründe schriftlich bestätigt werden.
Auch die konkrete Nutzung des Fahrzeugs vor dem Unfall kann von Bedeutung sein. Dazu gehören beispielsweise Fahrten zur Arbeitsstelle, zur Kinderbetreuung, zu medizinischen Terminen oder für regelmäßige Einkäufe.
Fazit
Eine Nutzungsausfallentschädigung kann auch ohne Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verlangt werden. Entscheidend sind der tatsächliche Fahrzeugausfall, der Nutzungswille, die Nutzungsmöglichkeit und das Fehlen eines zumutbaren Ersatzfahrzeugs.
Versicherungen kürzen Ansprüche häufig wegen einer angeblich zu langen Reparaturdauer, eines vorhandenen Zweitwagens oder eines fehlenden Nachweises der tatsächlichen Reparatur. Eine frühzeitige und vollständige Dokumentation ist deshalb besonders wichtig.
Die Kanzlei Höffmann & Partner Rechtsanwälte übernimmt für Unfallgeschädigte die vollständige Schadensregulierung und prüft auch Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten, Wertminderung und Schmerzensgeld.
Fachlich geprüft
Jan Oskar Höffmann
Rechtsanwalt und Ansprechpartner für Verkehrsunfallrecht
Stand 17.08.2026
