Eine polizeiliche Vorladung, eine Hausdurchsuchung oder ein Strafbefehl löst bei Betroffenen häufig große Unsicherheit aus. Muss ich zur Polizei gehen? Darf ich schweigen? Wann benötige ich einen Strafverteidiger? Und welche Folgen kann eine Verurteilung für das Führungszeugnis haben?
Die folgenden Antworten geben einen Überblick über 15 besonders wichtige Fragen im Strafrecht. Da bereits kleine Einzelheiten die rechtliche Bewertung verändern können, sollte die Verteidigungsstrategie stets anhand der Ermittlungsakte und des konkreten Tatvorwurfs festgelegt werden.
1. Was sollte ich tun, wenn gegen mich ermittelt wird?
Bewahren Sie zunächst Ruhe und machen Sie keine vorschnellen Angaben zum Tatvorwurf. Versuchen Sie insbesondere nicht, den Sachverhalt spontan gegenüber der Polizei zu erklären. Auch vermeintlich harmlose Aussagen können später gegen Sie verwendet oder anders verstanden werden, als sie gemeint waren.
Notieren Sie Fristen und Termine. Bewahren Sie Schreiben, Zustellungsumschläge und sonstige Unterlagen vollständig auf. Löschen oder verändern Sie keine Nachrichten, Dateien oder anderen möglichen Beweismittel. Ein solches Verhalten kann die Verteidigung erschweren und unter Umständen weitere strafrechtliche Fragen aufwerfen.
Nehmen Sie außerdem nicht eigenständig Kontakt zu Zeugen oder Geschädigten auf, um Aussagen abzustimmen oder Vorwürfe zu klären. Der weitere Umgang mit dem Verfahren sollte nach Möglichkeit erst nach anwaltlicher Beratung und Akteneinsicht festgelegt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Strafverteidigung.
2. Muss ich einer polizeilichen Vorladung folgen?
Als Beschuldigter müssen Sie einer bloßen Vorladung der Polizei grundsätzlich nicht folgen. Sie sind auch nicht verpflichtet, den Termin selbst abzusagen oder gegenüber der Polizei zu erklären, weshalb Sie nicht erscheinen.
Anders ist es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft. Nach § 163a Abs. 3 StPO muss ein Beschuldigter auf eine solche Ladung hin erscheinen. Er bleibt jedoch berechtigt, zur Sache zu schweigen. Einer gerichtlichen Ladung, insbesondere zu einer Hauptverhandlung, muss grundsätzlich ebenfalls Folge geleistet werden.
Bei Zeugen gelten andere Regeln. Zeugen müssen nach § 163 Abs. 3 StPO auch bei der Polizei erscheinen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Angehörige des Beschuldigten können ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Außerdem darf ein Zeuge einzelne Antworten verweigern, wenn er sich oder einen nahen Angehörigen durch die Antwort der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde.
Vor einer polizeilichen Aussage sollte deshalb zunächst geklärt werden, ob die betroffene Person als Beschuldigter oder als Zeuge geführt wird.
3. Darf ich als Beschuldigter vollständig schweigen?
Ja. Jeder Beschuldigte hat das Recht, sich nicht zum Tatvorwurf zu äußern. Dieses Schweigerecht gilt während des gesamten Strafverfahrens und bereits beim ersten Kontakt mit der Polizei.
Nach § 136 StPO muss der Beschuldigte darüber belehrt werden, dass es ihm freisteht, auszusagen oder zu schweigen. Außerdem darf er bereits vor einer Vernehmung einen Verteidiger befragen.
Aus dem Schweigen dürfen grundsätzlich keine nachteiligen Schlüsse auf die Schuld gezogen werden. Der Satz „Wer nichts zu verbergen hat, kann doch aussagen“ ist deshalb kein rechtlicher Maßstab.
Die Angaben zur Person, insbesondere Name, Geburtsdatum und Anschrift, müssen grundsätzlich richtig angegeben werden. Zum Tatvorwurf, zu möglichen Motiven, zum Aufenthaltsort oder zu anderen belastenden Umständen muss sich der Beschuldigte dagegen nicht äußern.
Schweigen bedeutet nicht, dass dauerhaft auf eine Verteidigung verzichtet wird. Nach Akteneinsicht kann weiterhin eine schriftliche Einlassung abgegeben oder gezielt die Erhebung entlastender Beweise beantragt werden.
4. Wann sollte ich einen Strafverteidiger beauftragen?
Ein Strafverteidiger kann in jeder Lage des Verfahrens beauftragt werden. Je früher die Verteidigung eingeschaltet wird, desto eher kann verhindert werden, dass unüberlegte Aussagen oder andere vermeidbare Fehler die Ausgangslage verschlechtern.
Besonders dringlich ist anwaltliche Unterstützung bei einer Hausdurchsuchung, einer Festnahme, drohender Untersuchungshaft, einem erheblichen Tatvorwurf, einer Anklageschrift oder einem Strafbefehl. Gleiches gilt, wenn berufliche Folgen, ein Führerscheinentzug, eine Einziehung von Vermögen oder ausländerrechtliche Konsequenzen drohen.
Die Beauftragung eines Verteidigers bedeutet nicht, dass der Beschuldigte schuldig ist. Sie dient der Wahrnehmung gesetzlicher Verfahrensrechte und der Prüfung, ob der Tatvorwurf durch die vorhandenen Beweismittel tatsächlich getragen wird.
5. Was ist Akteneinsicht und warum ist sie so wichtig?
Die Ermittlungsakte enthält regelmäßig die Strafanzeige, Zeugenaussagen, polizeiliche Berichte, Gutachten, Fotos, Auswertungen elektronischer Geräte und weitere Beweismittel.
Der Verteidiger ist nach § 147 StPO grundsätzlich berechtigt, die Ermittlungsakte einzusehen. Ein nicht verteidigter Beschuldigter kann ebenfalls Akteneinsicht beantragen. Dieses Recht kann jedoch insbesondere während laufender Ermittlungen und zum Schutz anderer Personen eingeschränkt sein.
Ohne Akteneinsicht kennt der Beschuldigte häufig nur einen kleinen Teil der Vorwürfe. Er weiß insbesondere nicht, welche Zeugen was ausgesagt haben, welche Widersprüche bestehen und welche objektiven Beweismittel vorliegen.
Eine Einlassung sollte deshalb regelmäßig erst vorbereitet werden, wenn die Akte vollständig ausgewertet wurde. Danach kann entschieden werden, ob weiter geschwiegen, eine schriftliche Stellungnahme abgegeben oder gezielt auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt wird.
6. Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?
Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand und bleiben Sie ruhig. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und verlangen Sie nach Möglichkeit eine Kopie. Prüfen Sie, gegen wen sich das Verfahren richtet, welche Räume durchsucht werden dürfen und nach welchen Gegenständen gesucht wird.
Durchsuchungen werden grundsätzlich richterlich angeordnet. Bei Gefahr im Verzug können nach § 105 StPO auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen eine Durchsuchung anordnen.
Machen Sie während der Durchsuchung keine Angaben zum Tatvorwurf. Erklären Sie nicht, wem einzelne Gegenstände gehören oder wie bestimmte Dateien entstanden sind. Geben Sie Gegenstände nicht freiwillig heraus, ohne die rechtlichen Folgen zu kennen. Widersprechen Sie einer Beschlagnahme und bitten Sie darum, den Widerspruch im Protokoll festzuhalten.
Verlangen Sie nach Abschluss der Maßnahme ein vollständiges Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände. Kontaktieren Sie möglichst früh einen Strafverteidiger.
Ausführliche Hinweise finden Sie auf unserer Seite zum richtigen Verhalten bei einer Hausdurchsuchung.
7. Darf die Polizei mein Handy oder meinen Computer beschlagnahmen?
Elektronische Geräte können sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel für das Strafverfahren von Bedeutung sein können. Die gesetzliche Grundlage findet sich insbesondere in § 94 StPO.
Eine Beschlagnahme bedeutet jedoch nicht, dass jede auf dem Gerät gespeicherte Information unbegrenzt ausgewertet werden darf. Die Auswertung muss einen Bezug zum Ermittlungsverfahren haben und verhältnismäßig sein. Bei großen Datenbeständen kann eine sachgerechte Begrenzung der Auswertung erforderlich werden.
Ein Beschuldigter muss Passwörter oder PIN-Codes grundsätzlich nicht freiwillig mitteilen. Er ist nicht verpflichtet, aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Für biometrische Entsperrmethoden gelten teilweise andere und rechtlich komplexere Maßstäbe.
Auch wenn ein Gerät beschlagnahmt wird, sollte kein Widerstand geleistet werden. Die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme und der anschließenden Auswertung kann auf rechtlichem Weg überprüft werden.
8. Darf die Polizei Fingerabdrücke, Fotos oder eine DNA-Probe nehmen?
Nach § 81b StPO dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Lichtbilder, Fingerabdrücke, Messungen und ähnliche erkennungsdienstliche Maßnahmen auch gegen den Willen eines Beschuldigten vorgenommen werden.
Die Maßnahme muss für das laufende Strafverfahren oder für erkennungsdienstliche Zwecke notwendig und verhältnismäßig sein. Nicht jeder Tatvorwurf rechtfertigt automatisch eine dauerhafte Speicherung erkennungsdienstlicher Daten.
Für die Entnahme und Speicherung einer DNA-Probe gelten strengere Voraussetzungen. Eine DNA-Identitätsfeststellung für künftige Verfahren kommt nach § 81g StPO insbesondere bei Straftaten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in Betracht. Zusätzlich muss aufgrund konkreter Umstände die Annahme gerechtfertigt sein, dass künftig weitere erhebliche Strafverfahren geführt werden könnten.
Unterschreiben Sie eine Einwilligung in eine DNA-Entnahme nicht vorschnell. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte geprüft werden. Gegen eine rechtmäßig angeordnete Maßnahme sollte jedoch kein körperlicher Widerstand geleistet werden.
9. Darf eine Blutprobe ohne meine Zustimmung entnommen werden?
Ja. Nach § 81a StPO kann eine Blutprobe auch ohne Einwilligung des Beschuldigten entnommen werden, wenn sie zur Feststellung verfahrensrelevanter Tatsachen erforderlich ist und kein gesundheitlicher Nachteil zu erwarten ist.
Die Blutentnahme muss grundsätzlich durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen. Bei bestimmten Verkehrsstraftaten, insbesondere beim Verdacht einer Trunkenheitsfahrt, ist keine vorherige richterliche Entscheidung erforderlich. Die Polizei kann die Blutentnahme unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst anordnen.
Ein Atemalkoholtest, ein Urintest oder ein sonstiger freiwilliger Vortest muss dagegen grundsätzlich nicht aktiv durchgeführt werden. Wird eine Blutentnahme angeordnet, sollte die betroffene Person keinen körperlichen Widerstand leisten. Sie kann der Maßnahme widersprechen und die Anordnung später rechtlich prüfen lassen.
Angaben zur konsumierten Menge, zum Trinkende, zu Medikamenten oder zu Drogen sollten nicht ohne vorherige Beratung gemacht werden.
10. Was ist ein Strafbefehl und welche Frist gilt?
Ein Strafbefehl ermöglicht eine strafrechtliche Verurteilung ohne vorherige öffentliche Hauptverhandlung. Er kann unter anderem eine Geldstrafe, ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder unter besonderen Voraussetzungen eine Freiheitsstrafe auf Bewährung enthalten.
Gegen den Strafbefehl kann nach § 410 StPO innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch eingelegt werden. Entscheidend ist grundsätzlich das Zustellungsdatum auf dem gelben Umschlag und nicht der Tag, an dem der Strafbefehl tatsächlich gelesen wurde.
Der Einspruch muss zunächst nicht begründet werden. Er kann später auf einzelne Punkte beschränkt werden, beispielsweise auf die Höhe eines Tagessatzes oder eine bestimmte Rechtsfolge.
Bei einem umfassenden Einspruch besteht kein allgemeines Verschlechterungsverbot. Das Gericht ist nach § 411 Abs. 4 StPO nicht an die im Strafbefehl festgesetzte Strafe gebunden. Deshalb sollte nach Akteneinsicht geprüft werden, ob der Einspruch vollständig aufrechterhalten, beschränkt oder zurückgenommen wird.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag Strafbefehl erhalten. Was ist jetzt zu tun?.
11. Was geschieht nach Erhalt einer Anklageschrift?
Mit der Anklageschrift beantragt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Hauptverfahrens. Das bedeutet noch nicht, dass der Beschuldigte bereits verurteilt ist oder zwingend eine Hauptverhandlung stattfinden wird.
Nach § 201 StPO setzt das Gericht regelmäßig eine Frist, innerhalb derer Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens oder bestimmte Beweisanträge vorgebracht werden können. Vor einer Stellungnahme sollte grundsätzlich Akteneinsicht genommen werden.
Das Gericht eröffnet das Hauptverfahren nach § 203 StPO, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens hinreichend verdächtig erscheint. Andernfalls kann die Eröffnung abgelehnt werden.
Wird das Hauptverfahren eröffnet, folgt regelmäßig eine Ladung zur Hauptverhandlung. Diese Ladung darf nicht ignoriert werden. Nach einer Verurteilung laufen häufig sehr kurze Rechtsmittelfristen. Berufung und Revision müssen grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 314 StPO und § 341 StPO.
12. Kann ein Ermittlungsverfahren ohne Gerichtsverhandlung beendet werden?
Ja. Nicht jedes Ermittlungsverfahren führt zu einem Strafbefehl oder einer Anklage.
Reicht der Tatverdacht nicht aus, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Eine solche Einstellung kann beispielsweise erfolgen, wenn der Tatnachweis nicht geführt werden kann, Zeugenaussagen widersprüchlich sind oder das vorgeworfene Verhalten keine Straftat darstellt.
Bei einem Vergehen und geringer Schuld kann eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO in Betracht kommen.
Unter den Voraussetzungen des § 153a StPO kann das Verfahren außerdem gegen Erfüllung von Auflagen oder Weisungen eingestellt werden. Häufig geht es um eine Geldauflage, Schadenswiedergutmachung oder einen Täter-Opfer-Ausgleich.
Eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO ist keine strafrechtliche Verurteilung. Sie hat jedoch eine andere rechtliche Bedeutung als eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, bei der kein hinreichender Tatverdacht festgestellt wurde.
13. Wann bekomme ich einen Pflichtverteidiger?
Ein Pflichtverteidiger wird nicht allein deshalb bestellt, weil sich ein Beschuldigter keinen Rechtsanwalt leisten kann. Entscheidend ist, ob ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt.
Eine notwendige Verteidigung kommt insbesondere bei einem Verbrechensvorwurf, einer Vorführung zur Entscheidung über Untersuchungshaft, einer Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Schöffengericht, einer schwierigen Sach- oder Rechtslage oder erheblichen zu erwartenden Rechtsfolgen in Betracht.
Der Beschuldigte darf grundsätzlich selbst einen Rechtsanwalt seines Vertrauens benennen. Nach § 142 Abs. 5 StPO soll der benannte Verteidiger bestellt werden, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht.
Ein Pflichtverteidiger ist nicht automatisch kostenlos. Die Staatskasse zahlt zunächst die gesetzlichen Gebühren. Bei einer Verurteilung können die Verfahrenskosten und damit grundsätzlich auch die Kosten der Pflichtverteidigung dem Angeklagten auferlegt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Pflichtverteidiger.
14. Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?
Untersuchungshaft ist keine Strafe. Sie dient der Sicherung eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens.
Nach § 112 StPO setzt Untersuchungshaft grundsätzlich einen dringenden Tatverdacht und einen gesetzlichen Haftgrund voraus. Zu den wichtigsten Haftgründen gehören Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. In besonders geregelten Fällen kann auch Wiederholungsgefahr eine Rolle spielen.
Zusätzlich muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein. Bei weniger einschneidenden Maßnahmen kann ein Haftbefehl unter Umständen außer Vollzug gesetzt werden. In Betracht kommen beispielsweise Meldeauflagen, Aufenthaltsbeschränkungen, Kontaktverbote oder eine Sicherheitsleistung.
Gegen einen Haftbefehl können insbesondere eine Haftprüfung oder eine Haftbeschwerde in Betracht kommen. Wird ein Beschuldigter einem Gericht zur Entscheidung über Untersuchungshaft vorgeführt, liegt grundsätzlich ein Fall notwendiger Verteidigung vor.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Untersuchungshaft.
15. Welche Strafen drohen und wann gilt man als vorbestraft?
Zu den wichtigsten strafrechtlichen Sanktionen gehören Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Daneben können beispielsweise ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis, ein Berufsverbot oder die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten angeordnet werden.
Eine Geldstrafe wird nach § 40 StGB in Tagessätzen festgesetzt. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich insbesondere nach der Schuld und der Schwere der Tat. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Ausgangspunkt ist regelmäßig das durchschnittliche tägliche Nettoeinkommen.
Eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren kann unter den Voraussetzungen des § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Entscheidend sind insbesondere die zu erwartende künftige Lebensführung, die persönlichen Verhältnisse und bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zusätzlich besondere Umstände.
Jede rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wird grundsätzlich in das Bundeszentralregister eingetragen. Die Aussage, man sei bei höchstens 90 Tagessätzen nicht vorbestraft, ist daher zu ungenau.
Eine einzelne Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG grundsätzlich nicht in das einfache Führungszeugnis aufgenommen, wenn keine weitere Strafe im Register eingetragen ist. Davon bestehen gesetzliche Ausnahmen. Für behördliche und erweiterte Führungszeugnisse können andere Regeln gelten.
Unter den Voraussetzungen des § 53 BZRG darf sich eine Person im gewöhnlichen Rechtsverkehr häufig als unbestraft bezeichnen, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. Gegenüber bestimmten Gerichten und Behörden gelten jedoch Besonderheiten.
Strafrechtliche Vorwürfe frühzeitig prüfen lassen
Im Strafverfahren können frühe Aussagen und versäumte Fristen den weiteren Verlauf erheblich beeinflussen. Besonders bei einer Vorladung, einer Hausdurchsuchung, einem Strafbefehl, einer Anklageschrift oder einer Festnahme sollte die weitere Vorgehensweise nicht allein nach Aktenlage der Polizei eingeschätzt werden.
Höffmann & Partner Rechtsanwälte verteidigen Beschuldigte und Angeklagte im Strafrecht in Cloppenburg und überregional. Rechtsanwalt Jan Oskar Höffmann und Rechtsanwalt Alexander Hentzel, LL.M. beantragen Akteneinsicht, prüfen die Beweislage und entwickeln auf dieser Grundlage die weitere Verteidigungsstrategie.
Autor
Rechtsanwalt Jan Oskar Höffmann
