Eine Entschuldigung, die Zahlung von Schmerzensgeld oder eine Vereinbarung mit dem Geschädigten kann sich in einem Strafverfahren erheblich auswirken. § 46a StGB ermöglicht eine Strafmilderung und in bestimmten Fällen sogar ein Absehen von Strafe. Dafür genügt jedoch weder eine taktische Entschuldigung noch ein unverbindliches Zahlungsversprechen.
Ein Täter-Opfer-Ausgleich muss ernsthaft vorbereitet und auf die konkrete Tat sowie deren Folgen zugeschnitten sein. Das zeigt auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2024, Az. 2 StR 479/23.
Stand 26.08.2026
Was ist ein Täter-Opfer-Ausgleich?
Der Täter-Opfer-Ausgleich soll den durch eine Straftat entstandenen Konflikt nicht allein durch eine staatliche Strafe, sondern auch durch eine Verständigung zwischen Beschuldigtem und Geschädigtem bearbeiten. Im Mittelpunkt stehen die Übernahme von Verantwortung und eine möglichst weitgehende Wiedergutmachung der Tatfolgen.
In Betracht kommen beispielsweise eine ernst gemeinte Entschuldigung, die Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld, die Rückgabe von Gegenständen, die Übernahme von Behandlungskosten oder andere konkret vereinbarte Leistungen. Entscheidend ist nicht eine bestimmte Standardlösung. Die Maßnahme muss zu der Tat, den Folgen und den Interessen des Geschädigten passen.
Welche Voraussetzungen nennt § 46a StGB?
§ 46a StGB unterscheidet zwei Wege, die zu einer Strafmilderung führen können.
Nach § 46a Nr. 1 StGB muss der Täter in dem Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder die Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt haben. Diese Variante setzt regelmäßig einen kommunikativen Prozess voraus. Der Beschuldigte muss Verantwortung übernehmen und der Geschädigte muss die Leistung als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren können.
§ 46a Nr. 2 StGB betrifft die Schadenswiedergutmachung. Der Täter muss das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt haben. Zusätzlich muss die Leistung erhebliche persönliche Anstrengungen oder einen spürbaren persönlichen Verzicht erfordert haben. Die bloße Erfüllung einer ohnehin problemlos zahlbaren Forderung genügt daher nicht automatisch.
Eine Entschuldigung allein reicht häufig nicht
Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist mehr als das Übermitteln des Wortes „Entschuldigung“. Das Verhalten muss erkennen lassen, dass sich der Beschuldigte mit der Tat und ihren Folgen auseinandersetzt. Eine Erklärung, die lediglich unter dem Eindruck der bevorstehenden Hauptverhandlung abgegeben wird, kann zu wenig sein.
Auch eine Zahlung führt nicht automatisch zur Anwendung des § 46a StGB. Das Gericht muss prüfen, ob die Leistung nach ihrer Höhe, ihrer Bedeutung für den Beschuldigten und ihrer Wirkung für den Geschädigten einen ernsthaften Ausgleich darstellt. Ein zivilrechtlicher Vergleich ist deshalb ein wichtiges Element, ersetzt diese strafrechtliche Prüfung aber nicht.
Der Fall vor dem Bundesgerichtshof
Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das Landgericht den Angeklagten unter anderem wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei sowie gewerbs- und bandenmäßigen Betruges verurteilt. Bei einer Geschädigten war ein materieller Schaden von 13.000,- EUR entstanden. Der Angeklagte zahlte 4.000,- EUR und kündigte weitere Zahlungen an.
Das Landgericht nahm einen Täter-Opfer-Ausgleich an und milderte den Strafrahmen. Der Bundesgerichtshof beanstandete dies im Urteil vom 19.06.2024, Az. 2 StR 479/23.
Die Zahlung von 4.000,- EUR entsprach weniger als einem Drittel des entstandenen Schadens und stellte damit keine überwiegende Schadenswiedergutmachung dar. Die Aussicht auf spätere Raten genügte ebenfalls nicht. Angesichts der festgestellten Einkommensverhältnisse des erwerbslosen Angeklagten konnte die Zusage lediglich ein vages Versprechen für die Zukunft sein.
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass ein noch nicht erfülltes Zahlungsversprechen keine verlässliche Grundlage für die besondere Strafmilderung bildet. Das Gericht benötigt konkrete Feststellungen zu den bereits erbrachten Leistungen, zur Ernsthaftigkeit weiterer Schritte und zur tatsächlichen Wahrscheinlichkeit der Erfüllung.
Was gilt bei mehreren Geschädigten?
Hat eine Tat die Rechtsgüter mehrerer Personen verletzt, darf nicht nur ein einzelner Geschädigter berücksichtigt werden. Für die besondere Strafmilderung muss hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine der Varianten des § 46a StGB erfüllt sein.
Das kann beispielsweise bedeuten, dass neben der verletzten Person auch der Inhaber beschädigter oder entwendeter Sachen in den Ausgleich einbezogen werden muss. Eine Entschuldigung und Schmerzensgeldzahlung an ein Opfer gleichen den Vermögensschaden eines weiteren Geschädigten nicht automatisch aus.
Muss der Geschädigte einem Ausgleich zustimmen?
Ein Täter-Opfer-Ausgleich darf nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten betrieben werden. Nach § 155a StPO sollen Staatsanwaltschaft und Gericht zwar in jedem Verfahrensstadium prüfen, ob ein Ausgleich möglich ist. Gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Geschädigten darf die Eignung jedoch nicht angenommen werden.
Eine Versöhnung im persönlichen Sinne ist nicht zwingend. Erforderlich ist aber regelmäßig, dass der Geschädigte die Bemühungen und Leistungen als ernsthaften, friedensstiftenden Ausgleich annehmen kann. Lehnt er jeden Kontakt oder jede Regelung ab, kann § 46a Nr. 1 StGB häufig nicht erreicht werden.
Wie stark kann sich der Täter-Opfer-Ausgleich auswirken?
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Dadurch können sich die gesetzliche Mindeststrafe und die Obergrenze des Strafrahmens erheblich reduzieren.
Ist keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt, kann das Gericht sogar vollständig von Strafe absehen. § 46a StGB enthält allerdings eine Ermessensregelung. Auch ein erfolgreicher Ausgleich führt daher nicht automatisch zu einer bestimmten Strafe oder zu einer Verfahrenseinstellung.
Wann sollte ein Täter-Opfer-Ausgleich begonnen werden?
Ein Ausgleich kann grundsätzlich im Ermittlungsverfahren, nach Erhebung der Anklage und noch während der Hauptverhandlung durchgeführt werden. Je früher eine tragfähige Lösung erreicht wird, desto besser kann sie in die weitere Verteidigungsstrategie einbezogen werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Beschuldigte sofort eigenständig Kontakt mit dem Geschädigten aufnehmen sollten. Vorher sollte regelmäßig Akteneinsicht genommen und geprüft werden, welcher Sachverhalt vorgeworfen wird. Eine unbedachte Nachricht kann als Schuldeingeständnis verstanden werden, den Geschädigten zusätzlich belasten oder den Verdacht einer unzulässigen Einflussnahme hervorrufen.
Der Kontakt kann über einen Strafverteidiger oder eine anerkannte Vermittlungsstelle vorbereitet werden. Dabei lassen sich Inhalt, Form und Umfang des Ausgleichs abstimmen. Auch wenn bereits ein Strafbefehl vorliegt, sollte geprüft werden, ob Wiedergutmachungsmaßnahmen für das weitere Verfahren noch sinnvoll eingesetzt werden können.
Was geschieht, wenn § 46a StGB nicht vollständig erfüllt ist?
Scheitert die besondere Strafmilderung nach § 46a StGB, können ernsthafte Bemühungen um Wiedergutmachung dennoch bei der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt werden. Die Wirkung ist dann jedoch weniger weitreichend und hängt besonders stark von den Umständen des Einzelfalls ab.
Deshalb sollte das Ziel nicht in einer bloßen Zahlung kurz vor dem Gerichtstermin bestehen. Wichtig sind ein schlüssiges Gesamtkonzept, realistisch erfüllbare Zusagen und eine saubere Dokumentation der bereits erbrachten Leistungen.
Täter-Opfer-Ausgleich frühzeitig prüfen lassen
Ob ein Täter-Opfer-Ausgleich sinnvoll ist, hängt vom Tatvorwurf, der Beweislage, den Tatfolgen und der Haltung des Geschädigten ab. Ein voreiliges Vorgehen kann die Verteidigung erschweren. Richtig vorbereitet kann die Wiedergutmachung dagegen einen erheblichen Einfluss auf das Ergebnis des Strafverfahrens haben.
Höffmann & Partner Rechtsanwälte in Cloppenburg beraten Beschuldigte im Strafrecht, prüfen die Möglichkeiten eines Täter-Opfer-Ausgleichs und stimmen das weitere Vorgehen mit der Verteidigungsstrategie ab.
Autor
Rechtsanwalt Jan Oskar Höffmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Tätigkeitsschwerpunkt Strafrecht
