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Verkehrsunfall. Die 15 wichtigsten Fragen und Antworten

von | 26. August 2026

Ein Verkehrsunfall geschieht innerhalb weniger Sekunden. Die anschließende Schadensregulierung kann sich dagegen über Wochen oder sogar Monate hinziehen. Häufig ist unklar, wer haftet, welcher Gutachter beauftragt werden darf und welche Kosten die gegnerische Versicherung übernehmen muss.

Die folgenden Antworten geben einen Überblick über die 15 wichtigsten Fragen nach einem Verkehrsunfall. Da die Ansprüche stets von den Umständen des Einzelfalls abhängen, kann eine individuelle Prüfung erforderlich sein.

1. Was sollte ich unmittelbar nach einem Verkehrsunfall tun?

Zunächst muss die Unfallstelle abgesichert werden. Schalten Sie die Warnblinkanlage ein, ziehen Sie eine Warnweste an und stellen Sie das Warndreieck in ausreichender Entfernung auf. Bei Verletzten ist sofort der Rettungsdienst unter der Telefonnummer 112 zu verständigen und Erste Hilfe zu leisten.

Danach sollten die Unfallstelle, die Stellung der Fahrzeuge, Bremsspuren, Beschädigungen, Verkehrszeichen und Straßenverhältnisse fotografiert werden. Bei geringfügigen Schäden müssen die Fahrzeuge anschließend aus dem Gefahrenbereich entfernt werden.

Die grundlegenden Pflichten der Unfallbeteiligten ergeben sich aus § 34 StVO.

2. Muss nach jedem Unfall die Polizei gerufen werden?

Bei einem kleinen Sachschaden besteht grundsätzlich keine allgemeine Pflicht, die Polizei zu verständigen. Die Beteiligten können die erforderlichen Daten selbst austauschen und den Unfall dokumentieren.

Die Polizei sollte insbesondere gerufen werden, wenn

  • Personen verletzt wurden,
  • der Unfallhergang streitig ist,
  • ein Beteiligter keine Angaben machen möchte,
  • Alkohol- oder Drogenkonsum vermutet wird,
  • ein Fahrzeug im Ausland zugelassen ist,
  • ein erheblicher Sachschaden entstanden ist oder
  • sich ein Beteiligter vom Unfallort entfernt hat.

Die Polizei entscheidet allerdings nicht abschließend darüber, wer zivilrechtlich für den Schaden haftet. Auch ein Verwarnungs- oder Bußgeld ist für die spätere Haftungsverteilung nicht zwingend entscheidend.

Bei einem Parkplatzunfall genügt es grundsätzlich nicht, lediglich einen Zettel am beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen. Wer den Unfallort verlässt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, kann sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB strafbar machen.

3. Welche Beweise sollte ich am Unfallort sichern?

Fotografieren Sie möglichst nicht nur die einzelnen Schäden, sondern auch die gesamte Unfallstelle aus verschiedenen Blickrichtungen. Wichtig sind außerdem die Endstellung der Fahrzeuge, Fahrbahnmarkierungen, Ampeln, Verkehrszeichen und mögliche Sichtbehinderungen.

Notiert werden sollten

  • Namen und Anschriften der Beteiligten,
  • Kennzeichen und Fahrzeugdaten,
  • Name der Haftpflichtversicherung,
  • Kontaktdaten möglicher Zeugen und
  • das Aktenzeichen der Polizei.

Ein gemeinsam ausgefüllter Unfallbericht kann hilfreich sein. Ein Schuldanerkenntnis sollte jedoch nicht unterschrieben werden. Sichern Sie außerdem vorhandene Dashcam-Aufnahmen oder andere Videoaufzeichnungen, bevor diese automatisch überschrieben werden.

4. Wer haftet für den entstandenen Schaden?

Die Haftung richtet sich nicht allein danach, welcher Fahrer möglicherweise gegen eine Verkehrsregel verstoßen hat. Nach § 7 StVG haftet grundsätzlich bereits der Halter eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Daneben kann der Fahrer nach § 18 StVG haften.

Sind mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, müssen die Verursachungsbeiträge gegeneinander abgewogen werden. Nach § 17 StVG dürfen dabei grundsätzlich nur feststehende Umstände berücksichtigt werden, die sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben.

Das Ergebnis kann eine vollständige Haftung einer Seite oder eine Haftungsquote sein. Pauschale Regeln wie „Wer auffährt, hat immer Schuld“ treffen nicht ausnahmslos zu.

5. Welche Versicherung muss informiert werden?

Der Geschädigte kann seine Ansprüche unmittelbar gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen. Dieses Recht ergibt sich aus § 115 VVG.

Auch die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung sollte vorsorglich und zeitnah informiert werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Ansprüche gegen den eigenen Fahrer oder Halter erhoben werden.

Gegenüber der gegnerischen Versicherung sollten keine vorschnellen Schuldeingeständnisse abgegeben werden. Auch umfassende Abfindungserklärungen oder Abtretungen sollten erst nach rechtlicher Prüfung unterschrieben werden.

6. Darf ich nach einem Unfall einen Rechtsanwalt beauftragen?

Jeder Unfallbeteiligte darf einen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen. Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall gehören die erforderlichen Rechtsanwaltskosten regelmäßig zum ersatzfähigen Schaden und sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu übernehmen.

Besteht eine Mithaftung, werden die Rechtsanwaltskosten grundsätzlich nur entsprechend der Haftungsquote erstattet. Eine Rechtsschutzversicherung ist für den Erstattungsanspruch gegen den Unfallgegner nicht erforderlich. Sie kann jedoch wichtig werden, wenn die Haftung streitig ist oder ein gerichtliches Verfahren geführt werden muss.

Ein Rechtsanwalt prüft nicht nur die Reparaturkosten. Er kann auch Ansprüche auf Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Wertminderung, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden geltend machen.

7. Darf ich selbst einen Sachverständigen auswählen?

Der Geschädigte darf grundsätzlich einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen. Er muss sich nicht auf einen Gutachter verweisen lassen, den die gegnerische Versicherung ausgewählt hat.

Die erforderlichen Gutachterkosten gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Unfallschaden. Dies hat der Bundesgerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06 bestätigt.

Bei einem offensichtlich geringfügigen Schaden kann allerdings ein Kostenvoranschlag ausreichen. Eine gesetzlich festgelegte Bagatellgrenze gibt es nicht. Entscheidend sind die voraussichtliche Schadenhöhe und die Frage, ob ein vollständiges Gutachten für eine sachgerechte Regulierung erforderlich ist.

8. Kann die Versicherung mir eine Werkstatt vorschreiben?

Wer sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann die Werkstatt grundsätzlich selbst auswählen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung darf den Geschädigten nicht ohne Weiteres dazu verpflichten, eine von ihr benannte Partnerwerkstatt zu nutzen.

Besonderheiten gelten bei einer fiktiven Abrechnung. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09 entschieden, dass der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen darf.

Die Werkstatt muss insbesondere mühelos erreichbar sein und eine technisch gleichwertige Reparatur anbieten. Unzumutbar kann ein solcher Verweis beispielsweise bei einem jüngeren Fahrzeug oder bei einer nachgewiesenen lückenlosen Wartung in markengebundenen Fachwerkstätten sein.

9. Kann ich den Schaden abrechnen, ohne das Fahrzeug zu reparieren?

Der Geschädigte kann grundsätzlich auf Grundlage eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags abrechnen, ohne die Reparatur tatsächlich durchführen zu lassen. Dies wird als fiktive Schadensabrechnung bezeichnet.

Erstattet werden dann grundsätzlich die erforderlichen Nettoreparaturkosten. Die Umsatzsteuer wird nach § 249 BGB nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Bei einer fiktiven Abrechnung kann die Versicherung einzelne Positionen überprüfen und unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen. Wird das Fahrzeug später doch repariert, kann eine ergänzende Abrechnung möglich sein. Rechnungen und Zahlungsnachweise sollten deshalb aufbewahrt werden.

10. Was bedeuten Wiederbeschaffungswert, Restwert und Totalschaden?

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der unmittelbar vor dem Unfall erforderlich gewesen wäre, um ein vergleichbares Fahrzeug zu erwerben.

Der Restwert bezeichnet den Wert des beschädigten Fahrzeugs nach dem Unfall. Die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert wird als Wiederbeschaffungsaufwand bezeichnet.

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, liegt grundsätzlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall ersetzt die Versicherung regelmäßig den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

Das beschädigte Fahrzeug sollte nicht vorschnell verkauft werden. Ein Verkauf kann Auswirkungen auf die Höhe des ersatzfähigen Schadens und auf die Anwendung der sogenannten 130-Prozent-Regel haben.

11. Was ist die 130-Prozent-Regel?

Die 130-Prozent-Regel ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Reparatur eines wirtschaftlich eigentlich nicht mehr reparaturwürdigen Fahrzeugs.

Liegen die Reparaturkosten einschließlich einer möglichen Wertminderung nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, können die vollständigen Reparaturkosten ersatzfähig sein. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht entsprechend den Vorgaben des Gutachtens repariert wird.

Außerdem muss der Geschädigte ein besonderes Interesse an der Erhaltung seines vertrauten Fahrzeugs zeigen. Dieses sogenannte Integritätsinteresse wird regelmäßig durch eine Weiternutzung von mindestens sechs Monaten belegt.

Die 130-Prozent-Grenze ist kein pauschaler Zuschlag. Der Bundesgerichtshof verlangt eine fachgerechte Reparatur in dem Umfang, den der Sachverständige seiner Kalkulation zugrunde gelegt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04.

12. Steht mir ein Mietwagen oder Nutzungsausfall zu?

Kann das beschädigte Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden, kommen Mietwagenkosten oder eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht. Beide Leistungen können für denselben Zeitraum grundsätzlich nicht nebeneinander verlangt werden.

Wer einen Mietwagen benötigt, muss im Rahmen des Zumutbaren auf einen wirtschaftlichen Tarif achten. Die Versicherung kann überhöhte Mietwagenkosten kürzen. Bei längerer Mietdauer oder erkennbar hohen Preisen sollten daher möglichst mehrere Angebote eingeholt werden.

Wer keinen Mietwagen nimmt, kann bei einem überwiegend privat genutzten Fahrzeug Nutzungsausfall verlangen. Voraussetzung sind grundsätzlich ein tatsächlicher Nutzungswille und die Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen. Die Höhe richtet sich insbesondere nach Fahrzeugklasse und Alter.

Ersetzt wird nur der erforderliche Zeitraum für Begutachtung, Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Kann die Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht vorfinanziert werden, sollte die Versicherung hierüber unverzüglich informiert werden. Anderenfalls kann der Einwand erhoben werden, der Schaden sei vermeidbar verlängert worden.

13. Welche weiteren Schadenspositionen können geltend gemacht werden?

Neben den unmittelbaren Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten können je nach Einzelfall weitere Ansprüche bestehen. Dazu gehören beispielsweise

  • Abschleppkosten,
  • Stand- und Bergungskosten,
  • An- und Abmeldekosten,
  • Kosten für neue Kennzeichen,
  • Finanzierungskosten,
  • eine merkantile Wertminderung,
  • beschädigte Gegenstände im Fahrzeug und
  • eine allgemeine Kostenpauschale.

Eine merkantile Wertminderung kann auch nach einer technisch einwandfreien Reparatur verbleiben. Hintergrund ist, dass ein repariertes Unfallfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt häufig einen geringeren Preis erzielt als ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug.

Welche Positionen erstattungsfähig sind, hängt von ihrer Erforderlichkeit und den konkreten Nachweisen ab. Belege sollten daher vollständig aufbewahrt werden.

14. Welche Ansprüche bestehen bei Verletzungen?

Wer bei einem Verkehrsunfall verletzt wird, kann nach § 253 BGB Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Die Höhe hängt nicht allein von der ärztlichen Diagnose ab. Entscheidend sind insbesondere

  • Art und Schwere der Verletzungen,
  • Dauer der Beschwerden,
  • notwendige Behandlungen,
  • Arbeitsunfähigkeit,
  • Einschränkungen im Alltag und
  • mögliche Dauerfolgen.

Daneben können Behandlungskosten, Fahrtkosten, Verdienstausfall, Pflegekosten und ein Haushaltsführungsschaden ersetzt verlangt werden.

Beschwerden sollten möglichst frühzeitig ärztlich untersucht und dokumentiert werden. Gerade bei Beschwerden an der Hals- oder Lendenwirbelsäule bestreiten Versicherungen häufig, dass diese durch den Unfall verursacht wurden. Eine lückenlose medizinische Dokumentation kann deshalb entscheidend sein.

15. Welche Fristen gelten bei der Unfallregulierung?

Die gegnerische Versicherung darf den Unfallhergang und die geltend gemachten Schäden prüfen. Eine allgemein verbindliche Bearbeitungsfrist von wenigen Wochen gibt es jedoch nicht. Die erforderliche Prüfungsdauer richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit des jeweiligen Falls.

Schadensersatzansprüche unterliegen regelmäßig der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte die maßgeblichen Umstände sowie den Ersatzpflichtigen kennt. Die Einzelheiten regelt § 199 BGB.

Wurde der Anspruch bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung angemeldet, kann die Verjährung nach § 115 Abs. 2 VVG bis zur Entscheidung des Versicherers in Textform gehemmt sein. Auf eine vermeintliche Hemmung sollte man sich ohne genaue Prüfung dennoch nicht verlassen.

Kürzt die Versicherung Ansprüche oder verzögert sich die Regulierung erheblich, sollte die Abrechnung rechtlich überprüft werden. Unstreitige Teilbeträge können gesondert angefordert und erforderlichenfalls gerichtlich geltend gemacht werden.

Unfallregulierung frühzeitig prüfen lassen

Nach einem Verkehrsunfall geht es häufig um deutlich mehr als die reine Reparaturrechnung. Bereits kleine Fehler bei der Beweissicherung, der Auswahl des Sachverständigen oder dem Verkauf des Unfallfahrzeugs können sich auf die Höhe der Entschädigung auswirken.

Höffmann & Partner Rechtsanwälte in Cloppenburg unterstützen Unfallgeschädigte bei der vollständigen Schadensregulierung. Wir übernehmen die Kommunikation mit der Versicherung und prüfen Ansprüche auf Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Wertminderung und Schmerzensgeld. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Verkehrsunfallrecht.

Autor

Rechtsanwalt Jan Oskar Höffmann